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C-56/2023 • BVGer C-56/2023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Pension Deposit

Geschäftsnummer C-56/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal against a mandatory enrollment decision for occupational pension benefits because the appellant failed to pay a required cost deposit by the extended deadline. The court found that the appellant was duly notified of the deposit requirement and the consequences of non-payment, and despite a granted extension, the deposit was never made. Consequently, the appeal was deemed inadmissible, and no court costs were imposed due to the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Pension Deposit: The court found that the appellant was duly notified of the deposit requirement and the consequences of non-payment, and despite a granted extension, the deposit was never made. Consequently, the appeal was deemed inadmissible, and no court costs were imposed due to the circumstances.

Schlagwörter

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obligatorische Vorsorge Leistung des Kostenvorschusses Zahlung der Leistungen ausstehende Vorsorgebeiträge Sistierung der Invalidenrente Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

This provision is cited as the legal basis for not entering into the appeal due to the appellant's failure to pay the cost deposit within the set deadline.

Art. 6 Bst. b VGKE

This provision justifies the decision to waive the collection of procedural costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-56/2023

Urteil vom 7. März 2023

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand Berufliche Vorsorge (BVG); Zwangsanschluss;

(Verfügung vom 15. Dezember 2022).

C-56/2023

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 A._______ rückwirkend per 1. Januar 2016 als Arbeitgeber bei sich anschloss (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1, Beilage 1),

dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 2. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1),

dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer von der Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2023, per Einschreiben mit elektronischem Rückschein verschickt, zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 6. Februar 2023 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2),

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe datiert auf den 1. Januar 2023 (Poststempel unlesbar; eingegangen am 2. Februar 2023) um Fristerstreckung zur Begleichung des Kostenvorschusses bis zum 24. Februar 2023 ersuchte (BVGer-act. 4),

dass die Instruktionsrichterin das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Februar 2023 guthiess und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.– unter Hinweis auf die Säumnisfolgen antragsgemäss eine Nachfrist bis zum

24. Februar 2023 ansetzte (BVGer-act. 5),

C-56/2023

dass diese per Einschreiben mit elektronischem Rückschein versandte Verfügung gemäss Sendungsverlauf nach Ankunft an der Abholstelle und Zustellung der Abholungseinladung am 14. Februar 2023 dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2023 persönlich zugestellt wurde (BVGer-act. 6), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Nachfrist bis zum 24. Februar 2023 nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 7), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass es sich unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass nach dem Verfahrensausgang weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, dass der Vorinstanz ein Doppel der Beschwerdeschrift vom 2. Januar 2023 samt Beilagen zuzustellen ist.

C-56/2023

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Ein Doppel der Beschwerdeschrift vom 2. Januar 2023 samt Beilagen geht zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

C-56/2023

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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