Invalidity Insurance Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual appealed an invalidity insurance decision granting a reduced pension. Despite being ordered to pay a cost deposit, the individual failed to do so. Consequently, the court did not enter into the merits of the appeal, refusing to hear the case due to the non-payment of the required deposit, but waived the cost recovery.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 6 Bst. b VGKE; Invalidity Insurance Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Deposit: Despite being ordered to pay a cost deposit, the individual failed to do so. Consequently, the court did not enter into the merits of the appeal, refusing to hear the case due to the non-payment of the required deposit, but waived the cost recovery.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal because the appellant failed to pay the required cost deposit.
Used to waive the imposition of court costs due to disproportionate burden on the party.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-5597/2019
Urteil vom 30. Dezember 2019
Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch, Verfügung vom 10. Oktober 2019.
C-5597/2019
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 10. Oktober 2019 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Wirkung ab 1. November 2018 eine ordentliche ganze Invalidenrente (samt Kinderrente für die Tochter) im Betrag von monatlich Fr. 214.- (Kinderrente: Fr. 85.-) zugesprochen hat, dass der Versicherte hiergegen bei der IVSTA mit Fax-Eingabe vom
22. Oktober 2019 "Widerspruch" eingelegt hat, dass die IVSTA diese Eingabe mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung übermittelt hat, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2019 aufgefordert worden ist, innert Frist die Beschwerde zu verbessern, dass er dieser Aufforderung nachgekommen ist, dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) mit Zwischenverfügung vom 15. November 2019 aufgefordert worden ist, bis zum 16. Dezember 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten,
dass die Zwischenverfügung vom 15. November 2019 am 25. November 2019 zugestellt worden ist,
dass am 16. (per Faxeingabe vorab) und 18. Dezember 2019 (per Post) die vom Beschwerdeführer unaufgefordert eingereichte Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, in welcher er ausführt, in der Anlage reiche er die Zusammenstellung der SUVA Zentralschweiz ein, wobei aber die erwähnte Beilage nicht mitgeschickt worden ist, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss weder innert der gesetzten Frist noch bis heute geleistet hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]),
C-5597/2019
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten vorliegend zu verzichten ist und bei diesem Ausgang kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-5597/2019
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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