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C-5591/2013 • BVGer C-5591/2013 KI-generiert

Swiss Committee for Highly Specialized Medicine Overturned on Procedure for Oesophagus Resections

Geschäftsnummer C-5591/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court ruled that the Swiss committee for highly specialized medicine (HSM) had not followed proper procedure in concentrating certain complex surgical procedures to specific providers, including oesophagus resections. The court rejected the committee's request to suspend the case, finding that the committee itself admitted the previous procedure was not compliant with federal law and intended to restart the process. Consequently, the court overturned the decision concerning the oesophagus resections, remanding the matter for a legally compliant reassessment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zulassung als Leistungserbringer | Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der grossen seltenen viszeralchirurgischen Eingriffe: Oesophagusresektion; Entscheid des HSM-Beschlussorgans vom 10. September 2013

Schlagwörter

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Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Verfahrensart MEDAS-Gutachten Gesundheitsschutz Vernehmlassungsverfahren Sorgfaltspflichtverletzung des Rechtsanwalts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 39 Abs. 2bis KVG

Cited as the legal basis for the court's jurisdiction to hear appeals against decisions of the HSM Beschlussorgan.

Art. 53 Abs. 1 KVG

Cited as the legal basis for the court's jurisdiction to hear appeals against decisions of the HSM Beschlussorgan.

Art. 49 VwVG

Cited in conjunction with Art. 53 Abs. 2 let. e KVG to state that the appealed decision can be challenged for violating federal law or incorrect/incomplete factual determination.

Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG

Cited to establish that the proceedings before the Federal Administrative Court are generally governed by the Federal Act on Administrative Procedure (VwVG).

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the general rule for awarding court costs to the losing party.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

Cited to stipulate that no court costs are imposed on the losing lower instance.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Cited in conjunction with Art. 7 Abs. 1 and 4 VGKE to deny the award of party compensation.

Art. 3 Abs. 3 IVHSM

Cited regarding the duty of the HSM Beschlussorgan to determine which areas of highly specialized medicine require nationwide concentration.

Art. 3 Abs. 4 IVHSM

Cited in conjunction with BVGE C-6539/2011 to state that the HSM Beschlussorgan must make individual allocation decisions while respecting the right to be heard.

Art. 3 Abs. 3-5 IVHSM

Cited as the basis for the HSM Beschlussorgan's decision, establishing the court's jurisdiction.

Art. 33 let. i VGG

Cited in conjunction with Art. 53 Abs. 1 KVG to define the finality of the court's decision.

Art. 37 VGG

Cited to establish that proceedings before the Federal Administrative Court are generally governed by the Federal Act on Administrative Procedure (VwVG).

Art. 12 Abs. 1 IVHSM

Cited as the legal basis for the court's jurisdiction to hear appeals against decisions of the HSM Beschlussorgan.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited to confirm the appellant's standing to appeal.

Art. 50 VwVG

Cited to confirm that the appeal was filed within the prescribed time limit.

Art. 52 VwVG

Cited to confirm that the appeal was filed within the prescribed time limit.

Art. 90a Abs. 2 KVG

Cited to establish the court's jurisdiction.

Art. 58a KVV

Cited regarding the need for continuous adaptation in supply planning for highly specialized medicine.

Art. 58b KVV

Cited regarding the need for continuous adaptation in supply planning for highly specialized medicine.

Art. 39 Abs. 1 let. d KVG

Cited as the basis for cantonal obligations to establish nationwide planning for hospital care in highly specialized medicine.

Art. 39 Abs. 1 KVG

Cited regarding the duty to establish nationwide planning for hospital care in highly specialized medicine.

Art. 39 Abs. 2bis KVG

Cited as the basis for the cantonal obligations to establish nationwide planning for hospital care in highly specialized medicine.

Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG

Cited in conjunction with Art. 49 VwVG to state that the appealed decision can be challenged for violating federal law or incorrect/incomplete factual determination.

Art. 53 Abs. 2 KVG

Cited to state that the proceedings before the Federal Administrative Court are generally governed by the Federal Act on Administrative Procedure (VwVG) and to underscore the intent of procedural acceleration.

Art. 53 Abs. 1 BGG

Cited to define the finality of the court's decision.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-5591/2013

Urteil vom 20. Februar 2014

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien Privatklinik Linde AG, Blumenrain 105, Postfach, 2501 Biel/Bienne, Beschwerdeführerin,

gegen

Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan), Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der grossen seltenen viszeralchirurgischen Eingriffe: Oesophagusresektion; Entscheid des HSM-Beschlussorgans vom 4. Juli 2013.

C-5591/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM-Beschlussorgan) mit fünf Beschlüssen vom 4. Juli 2013, publiziert im Bundesblatt am 10. September 2013, entschied, medizinische Eingriffe im Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie (Pankreasresektion, Oesophagusresektion, Leberresektion, tiefe Rektumresektion, bariatrische Chirurgie) schweizweit auf einzelne Leistungserbringer zu konzentrieren und diesen provisorische oder definitive Leistungsaufträge zu erteilen,

dass die Privatklinik Linde AG in Biel gegen den Beschluss betreffend die Oesophagusresektion am 3. Oktober 2013 Beschwerde erhob und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Übergangsfrist zur Erfüllung der Anforderungen an die Leistungserbringer im Bereich Strukturqualität, insbesondere zur Erstellung einer Intensivstation im Haus, einzuräumen (Beschwerdeakten [B-act.] 1),

dass die Beschwerdeführerin am 6. November 2013 fristgerecht den ihr auferlegten Kostenvorschuss in die Gerichtskasse einbezahlte (B-act. 2-4),

dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Schreiben vom

6. Dezember 2013 eingeladen hat, zur Vereinbarkeit des angefochtenen Beschlusses mit den im Grundsatzurteil BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013 dargelegten Verfahrensgrundsätzen Stellung zu nehmen, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 eine Wiedererwägung ihrer Beschlüsse betreffend die Zuteilung der Eingriffe im Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie in Aussicht stellte und um Sistierung der diesbezüglich hängigen Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der Wiedererwägungsverfahren ersuchte (B-act. 12),

und zieht in Erwägung:

dass gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) und Art. 12 Abs. 1 der interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom

C-5591/2013

14. März 2008 (IVHSM) gegen Beschlüsse des HSM-Beschlussorgans im Sinne von Art. 39 Abs. 2bis KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann (BVGE 2012/9 E. 1), dass der angefochtene Beschluss vom 4. Juli 2013 gestützt auf Art. 39 Abs. 2bis KVG sowie Art. 3 Abs. 3-5 IVHSM erlassen wurde und das Bundesverwaltungsgericht deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, wobei allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG vorbehalten bleiben,

dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und als Trägerin einer Klinik, der aufgrund des angefochtenen Beschlusses der vorgenannte Leistungsauftrag nicht erteilt worden ist, durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, sodass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass die Beschwerde im Übrigen formund fristgerecht eingereicht (Art. 50, 52 VwVG) und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass vorab über den Antrag der Vorinstanz vom 24. Januar 2014 zu befinden ist, wonach das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens, das die Vorinstanz durchzuführen beabsichtige, zu sistieren sei,

dass die Vorinstanz die Einleitung eines Wiedererwägungsverfahrens mit der Notwendigkeit der Durchführung eines zweistufigen Verfahrens, eines bundesrechtskonformen Planungsverfahrens sowie der vollumfänglichen Wahrnehmung der Prüfungsund Begründungspflichten entsprechend dem Grundsatzurteil BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013 begründet hat (B-act. 12),

C-5591/2013

dass das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag hin oder von Amtes wegen ein Beschwerdeverfahren bei Vorliegen besonderer Gründe sistieren kann (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 113 Rz. 3.14), dass die Sistierung des Verfahrens durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein muss, andernfalls läge eine mit dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht zu vereinbarende Rechtsverzögerung vor (vgl. BGE 134 IV 43 E. 2.3), dass insbesondere Zweckmässigkeitsüberlegungen und prozessökonomische Gründe, wie etwa die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, ausnahmsweise eine Sistierung rechtfertigen können (vgl. BGE 130 V 90 E. 5, 123 II 1 E. 2b, 122 II 211 E. 3e),

dass die Sistierung dagegen ausgeschlossen ist, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 113 f. Rz. 3.15), dass beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, der Verwaltungsjustizbehörde ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 114 Rz. 3.16),

dass die bedarfsgerechte Versorgungsplanung nach Art. 39 Abs. 2bis KVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG sowie Art. 58a und Art. 58b der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV, 832.102) sowohl hinsichtlich des Versorgungsbedarfs als auch der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung einem stetigen Wandel unterliegt, dass die Ergebnisse der in Aussicht gestellten bundesrechtskonformen Versorgungsplanung und gestützt darauf neu zu erteilenden Leistungsaufträge im Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie daher nicht ohne Weiteres auf die mit den Beschlüssen vom 4. Juli 2013 erteilten Leistungsaufträge übertragen werden können, dass die Vorinstanz mit vorerwähnter Vernehmlassung eingeräumt hat, das Verfahren, das zu den Beschlüssen vom 4. Juli 2013 geführt hat, sei nicht bundesrechtskonform durchgeführt worden, und sie sich bereit erklärt hat, ein neues, rechtskonformes Verfahren einzuleiten,

C-5591/2013

dass eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens dem verfassungsmässigen Beschleunigungsgebot und der mit Art. 53 Abs. 2 KVG beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung widersprechen würde, dass keine sonstigen Gründe für eine Sistierung des Verfahrens sprechen, die Streitsache spruchreif ist und ein sofortiger Entscheid sowohl im privaten Interesse der Beschwerdeführerin als auch im öffentlichen Interesse liegt,

dass daher der Sistierungsantrag der Vorinstanz abzuweisen und in der Sache zu entscheiden ist,

dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorliegend gerügt werden kann, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen) und sie beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG),

dass die Kantone gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Abs. 2bis KVG verpflichtet sind, vor Erlass der Spitalliste im Bereich der hochspezialisierten Medizin und der Erteilung von Leistungsaufträgen eine gesamtschweizerische Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung aufzustellen, dass das hierzu eingesetzte HSM-Beschlussorgan nach Art. 3 Abs. 3 IVHSM in generell-abstrakter Weise vorab diejenigen Bereiche der hochspezialisierten Medizin zu bestimmen hat, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen,

dass es anschliessend die Versorgungsplanung nach den Grundsätzen von Art. 39 KVG in Verbindung mit Art. 58a-e KVV zu erstellen und die individuell-konkreten Zuteilungsentscheide unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu treffen hat (Art. 3 Abs. 3 und 4 IVHSM; BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013),

dass das HSM-Beschlussorgan diese Grundsätze im vorliegend zu beurteilenden Verfahren betreffend den angefochtenen Beschluss vom 4. Juli 2013 zweifellos nicht hinreichend berücksichtigt hat, was es in der Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 auch nicht bestreitet, dass sich daher der Beschluss vom 4. Juli 2013 im Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie (Oesophagusresektion) als bundesrechtswidrig erweist und die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als der Beschluss

C-5591/2013

vom 4. Juli 2013 – soweit die Nichtzuteilung eines Leistungsauftrags betreffend – aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines bundesrechtskonformen Verfahrens im vorerwähnten Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

dass es sich bei diesem Ergebnis erübrigt, auf weitere von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rügen einzugehen, dass die unterliegende Partei gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel die Verfahrenskosten trägt, den unterliegenden Vorinstanzen allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- auf ein dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist,

dass der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG; BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013

E. 9.1),

dass der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs.

1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglemen ericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig ist, und das vorliegende Urteil somit endgültig ist und mit Eröffnung in Rechtskraft tritt.

C-5591/2013

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch der Vorinstanz um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Beschluss aufgehoben wird, soweit er die Nichtzuteilung eines Leistungsauftrags im Bereich Oesophagusresektion an die Beschwerdeführerin betrifft.

Die Sache wird in diesem Umfang zur Durchführung einer bundesrechtskonformen Versorgungsplanung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Formular Zahlstelle, Kopie der Vernehmlassung vom 24. Januar 2014)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. BBl 2013 6792; Gerichtsurkunde)

– das Bundesamt für Gesundheit

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

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