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C-5585/2020 • BVGer C-5585/2020 KI-generiert

Federal Administrative Court Dismisses Appeal for Lack of Declared Intent

Geschäftsnummer C-5585/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a submission with the Federal Administrative Court after their benefit claim was rejected by the Foreign Insurance Office for Insured Persons Abroad. The court issued an interim order giving the individual ten days to clarify if they intended to appeal the decision. As the individual failed to respond, the court, adhering to its prior warning, did not proceed with the appeal, ruling that it would not entertain the submission due to the lack of a declared intent to appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 2 VwVG; Federal Administrative Court Dismisses Appeal for Lack of Declared Intent: The court issued an interim order giving the individual ten days to clarify if they intended to appeal the decision. As the individual failed to respond, the court, adhering to its prior warning, did not proceed with the appeal, ruling that it would not entertain the submission due to the lack of a declared intent to appeal.

Schlagwörter

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Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Versicherungsleistungsbegehren Beschwerdelegitimation ausländischer Entscheid formloser Entscheid Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31 VGG
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
Art. 5 VwVG
31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art.
Art. 32 VGG
5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
Art. 33 VGG
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der beruflichen Massnahmen in der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
Art. 52 Abs. 1 VwVG
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs.
Art. 52 Abs. 2 VwVG
1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt oder die Begehren oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen lassen (Art. 52 Abs. 2 VwVG),
Art. 52 Abs. 3 VwVG
dass die Beschwerdeinstanz die kurze Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG), dass aus der Eingabe des Versicherten vom 4.
Art. 23 Abs. 1 Bst
4), dass eine Rückmeldung des Beschwerdeführers in der Folge ausblieb, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Eingabe nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to dismiss the appeal because the appellant did not declare their intent to appeal within the granted deadline.

Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Used to waive the collection of procedural costs in this specific case.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-5585/2020

Urteil vom 28. Dezember 2020

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien A._______, (Frankreich)

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Berufliche Massnahmen;

Verfügung der IVSTA vom 12. Oktober 2020.

C-5585/2020

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Versicherter) abwies (Akten im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht [nachfolgend: BVGer-act.] 2, Beilage 2), dass der Versicherte am 5. November 2020 mit einer als ʺFeedbackʺ bezeichneten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht ausführte, das Schreiben der IVSTA vom 12. Oktober 2020 erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben (BVGer-act. 1),

dass er weiter ausführte: «Die Verfügung: «Das Leistungsbegehren wird abgewiesen» habe ich verstanden und ihre Argumentation nachvollzogen»,

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der beruflichen Massnahmen in der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt oder die Begehren oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen lassen (Art. 52 Abs. 2 VwVG),

dass die Beschwerdeinstanz die kurze Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG), dass aus der Eingabe des Versicherten vom 4. November 2020 weder ein Beschwerdewille, noch Rechtsbegehren noch eine Begründung allfälliger

C-5585/2020

Begehren hervorgehen, die Eingabe allerdings an das Bundesverwaltungsgericht adressiert wurde,

dass die Einzelrichterin den Versicherten deshalb mit Zwischenverfügung vom 13. November 2020 aufforderte, innert zehn Tagen ab Eröffnung der Zwischenverfügung zu erklären, ob er vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 12. Oktober 2020 erheben wolle (BVGer-act. 3),

dass die Einzelrichterin dem Versicherten explizit androhte, dass nach ungenutztem Fristablauf auf die Eingabe vom 13. November 2020 mangels erklärtem Beschwerdewille nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3), dass die Zwischenverfügung vom 13. November 2020 nachweislich am

17. November 2020 zugestellt wurde (BVGer-act. 4), dass eine Rückmeldung des Beschwerdeführers in der Folge ausblieb, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Eingabe nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)

C-5585/2020

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-5585/2020

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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