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C-5568/2017 • BVGer C-5568/2017 KI-generiert

Old-Age Pension Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer C-5568/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning a claim for an old-age pension because the appeal was filed outside the statutory 30-day deadline. The administrative court reasoned that the appeal was submitted on September 11, 2017, while the decision under appeal was delivered on June 14, 2017, making the deadline July 14, 2017. Despite a subsequent court order requesting a statement on timeliness, the appellant did not address this issue or request an extension, thus the appeal was deemed inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 54 VwVG, Art. 31 VGG, Art. 33 Bst, Art. 85bis Abs. 1 AHVG, Art. 32 VGG, Art. 60 Abs. 1 ATSG; Old-Age Pension Appeal Dismissed for Untimely Filing: The administrative court reasoned that the appeal was submitted on September 11, 2017, while the decision under appeal was delivered on June 14, 2017, making the deadline July 14, 2017. Despite a subsequent court order requesting a statement on timeliness, the appellant did not address this issue or request an extension, thus the appeal was deemed inadmissible.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Altersrente verspätetes Fristerstreckungsgesuch gesetzliche Frist verspätete Begründung Sistierung der Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

This provision is cited as the legal basis for not entering into the appeal due to it being filed late.

Art. 85bis Abs. 2 AHVG

This provision states that the proceedings are free of charge for the parties, leading to no procedural costs being levied.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-5568/2017

Urteil vom 30. Januar 2018

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Yves Rubeli.

Parteien A._______, (Serbien), Zustelladresse: c/o B._______, , Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Einspracheentscheid vom 9. Juni 2017).

C-5568/2017

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; Vorinstanz) den Anspruch von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) auf eine AHV-Altersrente in Bestätigung der Verfügung vom 15. Februar 2017 (act. 9) mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2017 mangels Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer abgelehnt hat,

dass die SAK im Einspracheentscheid auch zum einspracheweise sinngemäss erhobenen Antrag der Beschwerdeführerin (vgl. Schreiben vom

7. März 2017, act. 10) auf Auszahlung einer Zusatzrente zur Rente ihres Ehemannes (Zusatzgeld zur Altersrente ihres Ehemanns) Stellung genommen hat (act. 11),

dass dieser Einspracheentscheid als eingeschrieben versandte Sendung (…) gemäss Sendeverfolgung der Schweizerischen Post am 14. Juni 2017 um 18h39 zugestellt wurde (vgl. act. 15 S. 1-4), dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid der SAK mit von der SAK per Schreiben vom 26. September 2017 zuständigkeitshalber (Devolutiveffekt der Beschwerde, Art. 54 VwVG) ans Bundesverwaltungsgericht überwiesener Eingabe vom 11. September 2017 (Datum Poststempel) Beschwerde erhoben hat (act. 12, 14-15, BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit undatiertem, am 12. Oktober 2017 eingegangenem Schreiben aufforderungsgemäss eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt gegeben hat (vgl. BVGer-act. 2, 4),

dass die Vorinstanz sich mit Vernehmlassung vom 14. November 2017 aufforderungsgemäss insbesondere auch zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vernehmen liess (BVGer-act. 5, 6), dass gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK beurteilt,

dass eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt,

C-5568/2017

dass das Bundesverwaltungsgericht demnach für die Instruktion der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]; Art. 50 Abs. 1 VwVG),

dass, berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Partei, sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt (Art. 38 Abs. 1 ATSG; Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),

dass gemäss Sendeverfolgung die Zustellung des Einspracheentscheids am 14. Juni 2017 erfolgt ist, womit die Beschwerdefrist am 15. Juni 2017 zu laufen begann und am 14. Juli 2017 abgelaufen ist, dass die Beschwerdeführerin die Beweislast für die rechtzeitig erhobene Beschwerde trägt (vgl. Entscheid Bundesgericht 5A_163/2007 vom 2. August 2007),

dass mit prozessleitender Verfügung vom 23. November 2017 ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 14. November 2017 an die Beschwerdeführerin ging,

dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert wurde, bis zum

8. Januar 2018 zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde eine Stellungnahme und entsprechende Beweismittel einzureichen (BVGer-act. 7), dass die eingeschrieben versandte prozessleitende Verfügung vom

23. November 2017 der Beschwerdeführerin gemäss Sendeverfolgung der Schweizerischen Post am 24. November 2017 an ihrer schweizerischen Korrespondenzadresse eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 9), dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 sinngemäss mitteilte, sie sei mit einer Auszahlung einverstanden und bitte um Überweisung (vgl. BVGer-act. 8),

C-5568/2017

dass, wie erwähnt, der angefochtene Einspracheentscheid am 14. Juni 2017 eröffnet wurde und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am

14. Juli 2017 abgelaufen ist,

dass die Beschwerdeführerin sich entgegen der gerichtlichen Aufforderung (prozessleitende Verfügung vom 23. November 2017) in ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2017 weder zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde geäussert noch diesbezüglich um eine Fristerstreckung gebeten (vgl. BVGer-act. 8) und auch nicht um Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG) ersucht hat,

dass mithin nach dem Dargelegten die erst am 11. September 2017 der serbischen Post übergebene Beschwerde, welche am 13. September der schweizerischen Post übergeben wurde (vgl. BVGer-act. 10; vgl. auch Urteil 9C_755/2013 E. 1 und Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Einspracheentscheid), verspätet ist, weshalb auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-5568/2017

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Yves Rubeli

C-5568/2017

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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