Mootness by Reconsideration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA retiree appealed a pension calculation, claiming he had paid contributions in specific prior years. The social security office, upon receiving additional contribution information, recalculated the pension to reflect these contributions and issued a new decision that fully satisfied the retiree's claim. Because the administrative body corrected its error and granted the retiree's request, the retiree found the initial appeal moot, leading the court to dismiss the proceedings as having become without object due to reconsideration.
Legislator-Regeste
AmtlichRente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf eine Altersrente, Rentenberechnung, Einspracheentscheid SAK vom 17. August 2018
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to discontinue the appeal proceedings because the matter became moot due to reconsideration.
Stipulates that no court costs are to be levied in this type of case.
Used to deny any party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-5562/2018
Abschreibungsentscheid vom 18. Januar 2019
Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien A._______, (Kanada), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf eine Altersrente, Rentenberechnung, Einspracheentscheid der SAK vom 17. August 2018.
C-5562/2018
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend SAK) mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 (Vorakten 14) A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1‘938.- zusprach,
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2017 am 2. März 2018 Einsprache erhob (Vorakten 20), welche die SAK mit Einspracheentscheid vom 17. August 2018 (Vorakten 26) abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2018 (BVGer act. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 17. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob mit der Begründung, er habe in den Jahren 1975 und 1976 AHV-Beiträge bezahlt, dass die Vorinstanz vernehmlassungsweise am 1. November 2018 (BVGer act. 3) dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss mitteilte, nachdem von der Sozialversicherungsanstalt Zürich, die IK-Ergänzung für die Jahre 1975, 1976 und 1979 eingegangen sei, habe sie die Rente des Beschwerdeführers neu berechnet, die Verfügung vom 7. Dezember 2017 aufgehoben und am 1. November 2018 verfügt, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2018 Anspruch auf eine AHV-Rente von monatlich Fr. 2‘030.- habe, womit sie dem Antrag des Beschwerdeführers gefolgt sei, dass der Beschwerdeführer in der Folge gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht mit Brief vom 6. Dezember 2018 (BVGer act. 5) erklärte, dass er mit den beiden Verfügungen je datierend 1. November 2018, welche die Verfügung vom 7. Dezember 2017 ersetzen würden, einverstanden sei, dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Altersund Hinterlassenenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]),
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG (analog Art. 58 VwVG) ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
C-5562/2018
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz mit Verfügungen je datierend vom 1. November 2018 die AHV-Rente unter Berücksichtigung der AHV-Beiträge in den Jahren 1975, 1976 und 1979 neu berechnete und damit dem Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprach, sodass die Beschwerde gegenstandslos geworden ist,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Wiedererwägung als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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