Appeal Dismissed for Failure to Supplement Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual appealed a decision denying an invalidity pension. The court granted a deadline for the appeal to be supplemented with requests and reasoning. The individual did not respond to this request within the given deadline, nor did they request an extension or justification for missing the deadline. Therefore, the court ruled that it could not consider the appeal due to the failure to meet the procedural requirements and issued no decision on the merits of the invalidity pension claim.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 32 VVG, Art. 60 Abs. 2 ATSG, Art. 40 Abs. 3 ATSG, Art. 41 ATSG; Appeal Dismissed for Failure to Supplement Case: The court granted a deadline for the appeal to be supplemented with requests and reasoning. The individual did not respond to this request within the given deadline, nor did they request an extension or justification for missing the deadline. Therefore, the court ruled that it could not consider the appeal due to the failure to meet the procedural requirements and issued no decision on the merits of the invalidity pension claim.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to not enter into the appeal because the deadline for correction was not met.
Cited as the consequence of not meeting the deadline for correction, leading to non-entry into the appeal.
Used to waive the imposition of court costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III C-5559/2007
{T 0/2}
Urteil vom 17. September 2007
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Gross
Parteien G._______, Deutschland, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz
Gegenstand Invalidenrente C-5559/2007
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 6. Juli 2007 hat die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) das Gesuch von G._______ um Gewährung einer Invalidenrente abgewiesen.
B. Gegen diese Verfügung hat G._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. August 2007 Beschwerde erhoben.
C. Mit Verfügung vom 24. August 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 7 Tagen seit Zustellung angesetzt zur Beschwerdeverbesserung mit Anträgen und Begründung in der Sache. Der Beschwerdeführer wurde explizit darauf aufmerksam gemacht, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, sofern diese nicht innerhalb der angesetzten Nachfrist korrigiert werde. Gemäss den Angaben auf dem Rückschein wurde diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 29. August 2007 eröffnet.
D. Der Beschwerdeführer hat auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beschwerdeergänzung nicht reagiert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt nicht vor.
2. Gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat die Beschwerdeschrift insbesondere Begehren und deren Begründung zu enthalten.
Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten.
C-5559/2007
2.1 Nach Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG beginnt eine Frist am Tag nach ihrer Mitteilung an die Parteien zu laufen.
Eine durch die Beschwerdeinstanz angesetzte Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum ersucht.
Die Wiederherstellung der Frist ist nach Art. 41 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG nur dann möglich, wenn die gesuchsstellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird.
2.2 Die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2007 zur Nachreichung von Rechtsbegehren und Begründung ist dem Beschwerdeführer nachgewiesenermassen am 29. August 2007 zugestellt worden. Die siebentägige Nachbesserungsfrist begann somit am
30. August 2007 zu laufen.
Der Beschwerdeführer hat in keiner Form um Erstreckung der ihm vom Bundesverwaltungsgericht angesetzten Frist gebeten.
Er machte auch nicht geltend, dass er im Sinne von Art. 41 ATSG unverschuldeterweise abgehalten worden sei, die Beschwerdeverbesserung innerhalb der angesetzten Frist einzureichen. Eine Wiederherstellung der Frist ist deshalb ausgeschlossen.
Er hat weder innerhalb der angesetzten Frist noch danach auf die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. August 2007 reagiert. Die angesetzte Frist zur Nachbesserung der Beschwerde wurde somit nicht eingehalten. Es ist deshalb – entsprechend der vom Bundesverwaltungsgericht angedrohten Folgen (Art. 40 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG) – im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).
3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet (Art. 63 Abs. 3 Satz 3 VwVG).
C-5559/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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