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C-5553/2023 • BVGer C-5553/2023 KI-generiert

Accident Insurance Benefits: Court Lacks Jurisdiction Over Initial Objection

Geschäftsnummer C-5553/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined it lacked jurisdiction over a request for accident insurance benefits because the filing was an initial objection to an administrative decision, not an appeal of an objection decision, and the court's jurisdiction for such matters is limited. Therefore, the case was dismissed without costs or legal fees and forwarded to the responsible administrative body for further processing.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 109 Bst, Art. 32 Abs. 2 Bst; Accident Insurance Benefits: Court Lacks Jurisdiction Over Initial Objection: Therefore, the case was dismissed without costs or legal fees and forwarded to the responsible administrative body for further processing.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Unfallversicherung sachliche Unzuständigkeit Überversicherung Anwaltskosten Recht des Versicherers Verzicht auf Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to dismiss the appeal due to lack of an appealable object and lack of jurisdiction.

Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG

Used to establish that the Federal Administrative Court lacks jurisdiction over the matter.

Art. 6 Bst. a VGKE

Used to waive the levying of procedural costs due to the early stage of the proceedings.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

Used to state that no procedural costs are to be levied on the respondent authority.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-5553/2023

Urteil vom 17. Oktober 2023

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien A._______, (Schweiz)

Beschwerdeführer,

gegen

SUVA, Vorinstanz.

Gegenstand Unfallversicherung, Eintretensvoraussetzungen;

Verfügung vom 21. September 2021.

C-5553/2023

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 21. September 2021 die Ausrichtung von Taggeldleistungen ab 28. Dezember 2020 an A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) abgewiesen hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.1], Beilage 1),

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 gegen die Verfügung der SUVA vom 21. September 2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob und die Ausrichtung von Taggeldern und/oder einer Invalidenrente von 30-40 % beantragte (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft und gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass es sich bei der SUVA um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG handelt, sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts jedoch auf die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebs (Art. 109 Bst. a UVG [SR 832.30]), die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife (Art. 109 Bst. b UVG) und Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Art. 109 Bst. c UVG) beschränkt, dass Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren auch unzulässig sind gegen Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. c-f VGG, und damit auch an die SUVA, anfechtbar sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG),

dass es sich beim angefochtenen und vorgelegten Rechtsakt offensichtlich um eine Verfügung der Vorinstanz handelt mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung auf S. 2,

dass es sich bei der Eingabe vom 11. Oktober 2023 an das Bundesverwaltungsgericht damit nicht um eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der SUVA handelt, sondern um eine Einsprache gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 21. September 2021, für deren Behandlung – wie in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung angegeben – die Vorinstanz zuständig ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG [SR 839.1]),

C-5553/2023

dass es nach dem Gesagten an einem Anfechtungsobjekt mangelt, dass es sich im Weiteren vorliegend um eine Beschwerde betreffend Leistungen aus der Unfallversicherung handelt und das Bundesverwaltungsgericht somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG sowie Art. 109 Bst. a bis c UVG e contrario zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch nicht zuständig ist,

dass gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist,

dass mangels Anfechtungsobjekt bzw. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf die vorliegende Eingabe vom 11. Oktober 2023 daher im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Eingabe vom 11. Oktober 2023 (Einsprache gegen die Verfügung vom 21. September 2021) daher zuständigkeitshalber (inklusive Beilagen) an die Vorinstanz zur Prüfung und weiteren Veranlassung zu überweisen ist,

dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes von einer Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass der Beschwerdeführer folglich keine Verfahrenskosten zu tragen hat, dass auch der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 VGKE).

C-5553/2023

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Eingabe vom 11. Oktober 2023 wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe vom 11. Oktober 2023 geht zur weiteren Veranlassung an die Vorinstanz.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

C-5553/2023

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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