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C-5553/2012 • BVGer C-5553/2012 KI-generiert

Swiss Pension for Kosovar Citizen Affirmed Despite Lack of Bilateral Agreement

Geschäftsnummer C-5553/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual residing in Kosovo applied for a Swiss old-age pension, which was initially approved but then denied because there was no bilateral social security agreement with Kosovo, preventing the "export" of the pension. The court overturned this decision, ruling that a previous agreement with the Socialist Federal Republic of Yugoslavia, which the court determined remained applicable to Kosovar citizens, entitled the applicant to the pension. The court found that the lower authority had disregarded established case law in denying the claim and therefore awarded the pension retroactively.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 33 lit. d VGG, Art. 32 VGG, Art. 60 ATSG, Art. 29 Abs. 1 AHVG, Art. 1a oder; Swiss Pension for Kosovar Citizen Affirmed Despite Lack of Bilateral Agreement: The court overturned this decision, ruling that a previous agreement with the Socialist Federal Republic of Yugoslavia, which the court determined remained applicable to Kosovar citizens, entitled the applicant to the pension. The court found that the lower authority had disregarded established case law in denying the claim and therefore awarded the pension retroactively.

Schlagwörter

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Altersrente Abkommen über soziale Sicherheit Rentenaufhebung ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenze Sammeleinrichtung der Vorsorge sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 85bis Abs. 2 AHVG

States that no court costs are to be levied in this proceeding.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Used to award legal costs to the represented plaintiff at the expense of the defendant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-5553/2012 {T0/2}

Urteil vom 6. März 2013

Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.

Parteien X._______, Zustelladresse: Y._______, vertreten durch lic. iur. Mukadeze Bajrami, Rechtsund Gerichtsdolmetscherkanzlei, Rr. Skenderbeu Nr. 05, XZ-60000 Gjilan, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Anspruch auf eine Altersrente AHV;

Einspracheentscheid SAK vom 10. Oktober 2012.

C-5553/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich der am 18. Januar 1947 geborene und in Kosovo lebende X._______ mit Datum vom 17. Mai 2012 zum Bezug einer Altersrente bei der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hat (Vorakten 17),

dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, Vorinstanz) das Gesuch materiell geprüft und mit Verfügung vom 3. August 2012 festgestellt hat, dass ab dem 1. Februar 2012 an sich ein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente von Fr. 846.- pro Monat bestehen würde (Vorakten 37), dass die Vorinstanz den Antrag jedoch abgewiesen hat mit der Begründung, dass im Verhältnis zu Kosovo seit dem 31. März 2010 kein zwischenstaatliches Abkommen mehr bestehe, weshalb die Altersrente mangels Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz nicht in den Kosovo exportiert werden könne,

dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2012 an ihrer Abweisung des Leistungsbegehrens festgehalten hat (Vorakten 37), dass X._______ (Beschwerdeführer) vertreten durch lic. iur. Mukadeze Bajrami gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess und die Zusprache der ordentlichen Altersrente beantragte (act. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der Verfügung vom

3. August 2012 und des Einspracheentscheides vom 1. Oktober 2012 beantragte (act. 7),

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,

dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,

C-5553/2012

dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist,

dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG), dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert gewesen ist und während dieser Zeit Beiträge an die AHV entrichtet worden sind (vgl. Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.10] i.V.m. Art. 29ter Abs. 2 Bst. a AHVG),

dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,

dass im vorliegenden Fall das Leistungsbegehren allein aufgrund des fehlenden schweizerischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers bzw. mangels zwischenstaatlicher Vereinbarung abgewiesen wurde und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt sind, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) auf Bürgerinnen und Bürger von Kosovo auch nach dem 1. April 2010 anwendbar ist (in Rechtskraft erwachsenes Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 sowie Urteile C-4940/2012 vom 13. November 2012, C-6025/2011 vom

19. November 2012, C-501/2011 vom 13. Februar 2012 und C-4457/2011 vom 4. Juli 2012),

C-5553/2012

dass die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid diese Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar erwähnt, jedoch auf die Weisungen der Aufsichtsbehörde (Bundesamt für Sozialversicherungen) verweist, wonach die Rentengesuche von kosovarischen Staatsbürgerinnen und -bürgern bis zum Vorliegen eines anderslautenden Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts weiterhin abzuweisen seien, dass der vorinstanzliche Entscheid somit offensichtlich der Rechtsprechung widerspricht und daher aufzuheben ist, dass die Vorinstanz – auf entsprechende Weisung der Aufsichtsbehörde – bewusst in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden hat, um einen materiellen Entscheid des Bundesgerichts zu ermöglichen,

dass sich aus den Akten und den Eingaben des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine fehlerhafte Rentenberechnung ergeben, dass die Beschwerde daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ab

1. Februar 2012 eine Altersrente von monatlich Fr. 846.- zuzusprechen ist,

dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 500.- festzusetzen ist;

dass die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-5553/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 1. Oktober 2012 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. Februar 2012 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 846.- zugesprochen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr.______)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Susanna Gärtner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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