Widow's Survivor Pension: Prior Yugoslavia Agreement Applies to Kosovo
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA widow living in Kosovo applied for a survivor's pension, which was initially granted in principle but then denied because there was no bilateral social security agreement between Switzerland and Kosovo, preventing the pension from being exported. The court ruled that a prior social security agreement with Yugoslavia, which was extended to Kosovo citizens, remained applicable, overturning the denial and awarding the pension because the applicant met all other eligibility criteria and the denial contradicted established court precedent.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 60 ATSG, Art. 23 Abs. 1 AHVG, Art. 24 Abs. 1 AHVG, Art. 18 Abs. 2 AHVG, Art. 13 ATSG, Art. 57 Abs. 1 VwVG; Widow's Survivor Pension: Prior Yugoslavia Agreement Applies to Kosovo: The court ruled that a prior social security agreement with Yugoslavia, which was extended to Kosovo citizens, remained applicable, overturning the denial and awarding the pension because the applicant met all other eligibility criteria and the denial contradicted established court precedent.
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KI-generiertThis provision states that court proceedings are free of charge for the parties.
These provisions were applied to deny legal costs to the prevailing party because they had not incurred disproportionately high expenses and were not represented by legal counsel.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-5546/2012
Urteil vom 15. Januar 2013
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Witwenrente (Einspracheentscheid vom
24. September 2012).
C-5546/2012
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich die in Kosovo lebende, seit dem 30. Dezember 2011 verwitwete A._______ mit Datum vom 16. März 2012 zum Bezug einer Hinterlassenenrente bei der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hat,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) das Gesuch materiell geprüft und mit Verfügung vom 30. Juli 2012 festgestellt hat, dass ab dem
1. Januar 2012 an sich ein Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente von Fr. 464.- pro Monat bestehen würde, dass die SAK den Antrag jedoch abgewiesen hat mit der Begründung, dass im Verhältnis zu Kosovo seit dem 31. März 2010 kein zwischenstaatliches Abkommen mehr bestehe, weshalb die Witwenrente nicht in den Kosovo exportiert werden könne,
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 24. September 2009 an ihrer Abweisung des Leistungsbegehrens festhielt, dass A._______ mit Eingabe an die SAK vom 12. Oktober 2012 – die zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde
– geltend machte, ihr verstorbener Ehemann sei auch jugoslawischer bzw. serbischer Staatsangehöriger gewesen und für sie selber gelte das Gleiche,
dass diese Eingabe vom zuständigen Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]) als Beschwerde entgegenzunehmen ist, dass die Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass Witwen Anspruch auf eine Witwenrente haben, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG) oder das
45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 AHVG),
C-5546/2012
dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,
dass im vorliegenden Fall das Leistungsbegehren allein aufgrund des fehlenden schweizerischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin bzw. mangels zwischenstaatlicher Vereinbarung abgewiesen wurde und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt sind, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) auf Bürgerinnen und Bürger von Kosovo auch nach dem 1. April 2010 anwendbar ist (in Rechtskraft erwachsenes Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 sowie Urteile C-4940/2012 vom 13. November 2012, C-6025/2011 vom
19. November 2012, C-501/2011 vom 13. Februar 2012 und C-4457/2011 vom 4. Juli 2012),
dass die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid diese Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar erwähnt, jedoch auf die Weisungen der Aufsichtsbehörde (Bundesamt für Sozialversicherungen) verweist, wonach die Rentengesuche von kosovarischen Staatsbürgerinnen und –bürgern bis zum Vorliegen eines anderslautenden Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts weiterhin abzuweisen seien, dass der vorinstanzliche Entscheid somit offensichtlich der Rechtsprechung widerspricht und daher aufzuheben ist, dass die Vorinstanz – auf entsprechende Weisung der Aufsichtsbehörde – bewusst in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden hat, um einen Entscheid des Bundesgerichts zu provozieren,
dass es daher aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt erscheint, eine Vernehmlassung der Vorinstanz (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG) einzuholen und die Beschwerdeführerin auf diplomatischem Weg aufzufordern, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz (Art. 11b VwVG) bekannt zu geben,
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dass sich aus den Akten und den Eingaben der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine fehlerhafte Rentenberechnung ergeben, dass die Beschwerde daher gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2012 eine Hinterlassenenrente von monatlich Fr. 464.- zuzusprechen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutheissen. Der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab 1. Januar 2012 eine Hinterlassenenrente von monatlich Fr. 464.- zugesprochen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Zustellung via EDA bzw. Schweizerische Botschaft in Kosovo)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
C-5546/2012
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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