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C-554/2014 • BVGer C-554/2014 KI-generiert

Claimant's Disability Pension Appeal Declared Moot After Provider Reconsideration

Geschäftsnummer C-554/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant appealed their disability pension amount, arguing that two years of contributions were overlooked. The pension provider, after the appeal was filed but before responding to the court, reviewed the case and issued a new decision granting a higher pension that fully satisfied the claimant's request. Consequently, the administrative court declared the appeal moot and discontinued the proceedings, finding that the provider's reconsideration rendered the appeal unnecessary, and ordered the return of the claimant's cost deposit as no further costs were to be levied.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 53 Abs. 3 ATSG, Art. 23 Abs. 1 Bst; Claimant's Disability Pension Appeal Declared Moot After Provider Reconsideration: The pension provider, after the appeal was filed but before responding to the court, reviewed the case and issued a new decision granting a higher pension that fully satisfied the claimant's request. Consequently, the administrative court declared the appeal moot and discontinued the proceedings, finding that the provider's reconsideration rendered the appeal unnecessary, and ordered the return of the claimant's cost deposit as no further costs were to be levied.

Schlagwörter

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Überprüfung der Invalidenrente Vorsorgebeiträge verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Rückforderung der Invalidenversicherung Neuberechnung von Invalidenleistungen Einstellung der Invalidenrenten Rentenanspruch | Höhe der Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 9. Dezember 2013

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to dismiss the appeal proceedings as having become devoid of object.

Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Basis for not imposing costs when the proceedings become devoid of object due to the respondent's actions.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

Used to determine that no costs are to be levied from the respondent.

Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 15 und Art. 7 Abs. 4 VGKE

Basis for not awarding any party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-554/2014

Abschreibungsentscheid vom 13. Mai 2014

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.

Parteien X._______, Australien, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Höhe der Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 9. Dezember 2013.

C-554/2014

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 X._______ mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung in der Höhe von monatlich Fr. 899.- zugesprochen hat (IVSTA-act. 44),

dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 31. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Ausrichtung einer höheren Rente beantragen liess, da im Rahmen der Rentenberechnung zwei Beitragsjahre unberücksichtigt geblieben seien,

dass die Vorinstanz in der Folge die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen und durch die Verfügung vom 26. Februar 2014 ersetzt hat, worüber sie das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom

28. Februar 2014 in Kenntnis setzte (act. 5), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), weshalb auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Vorinstanz eine Verfügung, gegen welche Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis sie gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 ATSG), dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2013 in Wiedererwägung gezogen hat, bevor sie in diesem Beschwerdeverfahren Stellung genommen hat,

C-554/2014

dass die Vorinstanz am 26. Februar 2014 eine neue Verfügung erlassen hat, mit welcher sie der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung einer Versicherungszeit von 12 Jahren und 10 Monaten anstelle der bisher angerechneten 10 Jahren und 10 Monaten eine ganze Invalidenrente ab

1. Oktober 2013 in der Höhe von monatlich Fr. 992.- zugesprochen hat, dass die Wiedererwägungsverfügung dem Rechtsbegehren um Ausrichtung einer höheren Rente aufgrund der Anrechnung zweier zusätzlicher Beitragsmonate somit vollumfänglich entspricht, dass das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist, da die Vorinstanz während der Rechtshängigkeit eine neue Verfügung erliess, mit welcher sie die Beschwerde anerkannte (UELI KIESER, ATSG-Kommentar,

2. Aufl., Zürich 2009, N 47 zu Art. 53), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz zu verantworten ist, dieser aber keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass im vorliegenden Fall daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,

dass der Beschwerdeführerin, welche im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, keine besonderen Auslagen geltend gemacht hat und auch aus den Akten keine solchen ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführerin somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 15 und Art. 7 Abs. 4 VGKE).

C-554/2014

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Vernehmlassung der Vorinstanz vom 23. April 2014 im Doppel, Formular Zahladresse)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Susanna Gärtner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

C-554/2014

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