Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a decision imposing mandatory affiliation with a pension foundation because the appellant failed to pay a required advance cost deposit. The court reasoned that the appellant was duly notified of the requirement and the consequences of non-compliance, and since no extension or restoration request was filed, the appeal could not proceed as per the relevant regulations. Consequently, no court costs were levied, and no party compensation was awarded.
Legislator-Regeste
AmtlichZwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung; Verfügung Stiftung der Auffangeinrichtung BVG vom 9. Oktober 2020
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KI-generiertThis provision is cited in the dispositive as the legal basis for not entering into the appeal due to non-payment of the cost deposit.
This provision is cited in the dispositive as the basis for not imposing procedural costs.
This provision is cited in the dispositive as the basis for not awarding party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-5522/2020
Urteil vom 13. Januar 2021
Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.
Gegenstand Berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 9. Oktober 2020.
C-5522/2020
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 die A._______ GmbH rückwirkend per
1. Januar 2019 zwangsweise an die Auffangeinrichtung BVG angeschlossen hat (BVGer-act. 1/1),
dass die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 2. November 2020 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 9. November 2020) angefochten hat (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend den Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 und Art. 33 Bst. h VGG),
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 13. November 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- bis zum 16. Dezember 2020 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2), dass diese Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin per Einschreiben mit Rückschein am 16. November 2020 zugestellt worden ist (BVGeract. 3),
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet und auch kein Fristerstreckungsoder Wiederherstellungsgesuch gestellt hat (vgl. BVGer-act. 4), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
C-5522/2020
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass es sich unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; BGE 126 V 143 E. 4).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (Einschreiben)
– Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
C-5522/2020
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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