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C-5513/2008 • BVGer C-5513/2008 KI-generiert

Speech Processor Hearing Aid Costs Appeal Remanded

Geschäftsnummer C-5513/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court accepted an appeal regarding the denial of costs for a new speech processor hearing aid, remanding the case for reassessment. Initially, the disability insurance office denied the request, but after further submissions and a medical report, they agreed that specialist evaluation was needed. The court found the existing evidence insufficient and ordered the case returned to the insurance office to obtain an expert opinion from a specialist before making a new decision, while waiving court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 33 lit. d VGG, Art. 32 VGG, Art. 60 ATSG, Art. 61 Abs. 1 VwVG, Art. 64 Abs. 1 VwVG; Speech Processor Hearing Aid Costs Appeal Remanded: Initially, the disability insurance office denied the request, but after further submissions and a medical report, they agreed that specialist evaluation was needed. The court found the existing evidence insufficient and ordered the case returned to the insurance office to obtain an expert opinion from a specialist before making a new decision, while waiving court costs.

Schlagwörter

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mündliche Verhandlung Sachverständigenkosten medizinische Neubeurteilung Kostenvorschuss Erlass von Verfahrenskosten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Invalidenversicherung (Übriges) | IV (Hilfsmittel)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 1 VwVG

Used to quash the contested decision and remand the case to the lower instance for reassessment.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited for the non-levying of procedural costs.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Used in conjunction with Art. 7 Abs. 1 and 4 VGKE to deny party compensation as no necessary and disproportionately high costs were incurred.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung III C-5513/2008 {T 0/2}

Urteil vom 20. April 2009

Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Alberto Meuli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien M._______, vertreten durch C._______, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand IV (Hilfsmittel).

C-5513/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) mit Verfügung vom 22. Mai 2008 den Antrag auf Übernahme der Anschaffungskosten für einen neuen Sprachprozessor (Hörhilfe) von M._______ abgelehnt hat;

dass M._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch ihre Mutter C._______, gegen diese Verfügung mit Eingabe vom

25. Juni 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss die Übernahme der Anschaffungskosten beantragt hat;

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist;

dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;

dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist;

dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit darauf einzutreten ist;

dass die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2009 mit Verweis auf den Bericht von Dr. H._______ vom 20. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, da aufgrund der vorhandenen Daten nicht genügend belegt sei, dass ein Wechsel des Sprachprozessors eine signifikante Verbesserung bringen würde;

dass die Beschwerdeführerin in der Folge mit Replik vom 8. Februar 2009 diverse Unterlagen eingereicht hat und ankündigte, demnächst ein weiteres Testergebnis nachzureichen;

C-5513/2008

dass die IV-Stelle mit Duplik vom 25. Februar 2009 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 25. Februar 2009 und vom 16. März 2009 weitere Testergebnisse und Unterlagen einreichte;

dass die IV-Stelle in der Folge gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. H._______ des Medizinischen Dienstes der IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 20. März 2009 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne der Ausführungen von Dr. med. H._______ an die Verwaltung zurückzuweisen;

dass diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin am 30. März 2009 zur Kenntnis zugestellt wurde;

dass in Übereinstimmung mit der Stellungnahme von Dr. med. H._______ festzustellen ist, dass es für die Beurteilung der strittigen Frage, ob sich ein Wechsel des Hörprozessors bei der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt rechtfertigt, der Meinung eines Spezialisten bedarf;

dass gemäss den Hinweisen der Beschwerdeführerin sowie auch den Stellungnahmen der Hörgeräte-Hersteller die Universitätsklinik in Bern bereits Erfahrungen mit dem fraglichen Produkt hat;

dass sich das Bundesverwaltungsgericht dem Vorschlag von Dr. med. H._______ anschliesst, den Sachverhalt durch PD Dr. med. Dr. sc. techn. K._______ aus Bern beurteilen zu lassen;

dass der Sachverhalt somit im heutigen Zeitpunkt ungenügend festgestellt ist und die vorhandenen medizinischen und technischen Unterlagen vom Spezialisten PD Dr. med. Dr. sc. techn. K._______ auszuwerten sind;

dass das Bundesverwaltungsgericht daher nicht in der Lage ist, aufgrund der vorliegenden Akten einen Entscheid in der Sache zu fällen;

dass die Beschwerde daher in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung, den Sachverhalt durch

C-5513/2008

PD Dr. med. Dr. sc. techn. K._______ beurteilen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen;

dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG);

dass unter diesen Umständen das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben ist;

dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, die sich nicht anwaltlich vertreten liess und der auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-5513/2008

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die Verfügung vom 22. Mai 2008 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-5513/2008

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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