Remand for Further Investigation and New Decision Due to Incomplete Factual Record
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court found that the administrative agency's denial of the claimant's benefits was based on an incomplete factual record, as both parties agreed that further psychiatric and cardiological assessments were necessary. Consequently, the court upheld the appeal, overturned the agency's decision, and remanded the case for further investigation and a new decision, ordering the agency to pay the claimant's legal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 49 Bst, Art. 61 Abs. 1 VwVG; Remand for Further Investigation and New Decision Due to Incomplete Factual Record: Consequently, the court upheld the appeal, overturned the agency's decision, and remanded the case for further investigation and a new decision, ordering the agency to pay the claimant's legal costs.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to send the case back to the previous instance for reassessment.
Cited as a ground for appeal due to incomplete factual investigation.
Used to waive the imposition of procedural costs.
Basis for awarding the appellant party compensation.
Used for determining the amount of party compensation based on the case file.
Cited in conjunction with Art. 64 VwVG for the lump-sum determination of legal fees.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III C-5510/2009/mes {T 0/2}
Urteil vom 20. April 2010
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
Parteien B._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Daniel Richter, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Verfügung vom 17. Juni 2009.
C-5510/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2009 die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), vom 17. Juni 2009, mit welcher sein Leistungsbegehren abgewiesen worden ist, beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das neue, am
1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG], SR 173.32), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20 ), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass die übrigen Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann, dass die Vorinstanz am 9. April 2010 ihre Vernehmlassung vorgelegt hat und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefoch - tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stel - lungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 3. April 2010 an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass der ärztliche Dienst (Dr. med. M._______) in seiner Stellungnahme festhält, aus medizinischer Sicht sei eine psychia - trische und kardiologische Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz angezeigt, wobei den Gutachtern konkrete Fragen, insbesondere zur Arbeitsfähigkeit, zu stellen seien (act. 57),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift eventualiter ebenfalls beantragt, es seien zusätzliche medizinische (und berufliche) Abklärungen vorzunehmen,
dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2009 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht, dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen (psychiatrischen und kardiologischen) Begutachtungen in der Schweiz durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und
2 VwVG),
dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist,
dass im vorliegenden Verfahren das zu entschädigende Anwaltshonorar einschliesslich Auslagen daher pauschal auf Fr. 2'000.- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE), dass die Mehrwertsteuer für im Ausland wohnende Personen, welche die Dienste eines in der Schweiz ansässigen Rechtsvertreters in An - spruch nehmen, nicht geschuldet und damit auch nicht zu ent - schädigen ist (Art. 5 lit. b in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 lit. c MWSTG; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 30/03 vom 22. Mai 2003).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vornahme der erforderlichen weiteren psychiatrischen und kardiologischen Abklärungen in der Schweiz an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4. Ein Doppel der Vernehmlassung vom 9. April 2010 samt Beilage (Bericht von Dr. med. M._______) geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Doppel der Vernehmlassung vom 9. April 2010 samt Beilage [Bericht von Dr. med.
M._______, act. 57])
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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