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C-551/2013 • BVGer C-551/2013 KI-generiert

Remand for Further Cardiologic Evaluation in Disability Benefits Case

Geschäftsnummer C-551/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court found that a previous decision to revoke disability insurance benefits was based on an insufficient factual basis, specifically a lack of clarity in cardiological assessments. The court reasoned that under administrative procedure law, incomplete factual findings are grounds for appeal, and thus overturned the original decision, remanding the case to the original authority for further cardiological evaluations.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 49 Bst; Remand for Further Cardiologic Evaluation in Disability Benefits Case: The court reasoned that under administrative procedure law, incomplete factual findings are grounds for appeal, and thus overturned the original decision, remanding the case to the original authority for further cardiological evaluations.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen tatsächliche Begründung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Administrativuntersuchung Wiederaufleben der Versicherteneigenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31 VGG
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art.
Art. 33 VGG
31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art.
Art. 32 VGG
33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
Art. 33 Bst
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst.
Art. 69 Abs. 1 Bst
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
Art. 49 Bst
dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
Art. 61 Abs. 1 VwVG
Used to return the case to the lower instance for further investigation and a new decision after partially upholding the appeal.
Art. 63 Abs. 2 VwVG
Cited to justify that no court costs are to be levied in this case.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 Bst. b VwVG

Cited as a ground for appeal due to the incomplete determination of the relevant factual circumstances, leading to the annulment of the contested decision.

Art. 61 Abs. 1 VwVG

Used to return the case to the lower instance for further investigation and a new decision after partially upholding the appeal.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

Cited to justify that no court costs are to be levied in this case.

Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited as the basis for awarding a party compensation to the successful appellant.

Art. 64 VwVG

Cited in conjunction with other provisions to determine the amount of legal costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-551/2013

Urteil vom 16. September 2013

Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Marco Unternährer, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 26. November 2012.

C-551/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2013 die Verfügung der IV- Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz), vom 26. November 2012 (eröffnet am 5. Januar 2013) betreffend revisionsweise Aufhebung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom

19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel zur Beschwerdeführung legitimiert ist, so dass auf die fristund formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist,

dass die Vorinstanz am 30. August 2013 ihre Vernehmlassung vorgelegt hat und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 8. Juli 2013 an die Verwaltung zurückzuweisen,

dass ein Doppel der Vernehmlassung samt Stellungnahme des ärztlichen Dienstes in Kopie dem Beschwerdeführer zuzustellen ist, dass der ärztliche Dienst (Dr. B._______) in seiner Stellungnahme festhält, aus kardiologischer Sicht bestehe eine Unklarheit, die durch einen Verlaufsbericht geklärt werden müsse (doc. 115 pag. 2), dass damit der Sachverhalt aus medizinischer Sicht ungenügend abgeklärt ist, sodass die angefochtene Verfügung vom 26. November 2012 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht,

C-551/2013

dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,

dass die Beschwerde demnach in dem Sinne teilweise gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen kardiologischen Abklärungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und

2 VwVG),

dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist,

dass sich das dem Beschwerdeführer zu entschädigende Anwaltshonorar mangels Kostennote nach dem aktenkundigen und notwendigen Zeitaufwand des anwaltlichen Vertreters bestimmt, dass das zu entschädigende Anwaltshonorar (einschliesslich Auslagen) daher auf Fr. 2'500.- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE), wobei keine Mehrwertsteuer geschuldet und zu entschädigen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG), dass unter diesen Umständen das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwaltes als gegenstandslos abzuschreiben ist.

C-551/2013

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Ein Doppel der Vernehmlassung vom 30. August 2013 samt Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 8. Juli 2013 in Kopie geht an den Beschwerdeführer.

2. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen kardiologischen Abklärungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.

5. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwaltes wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 30. August 2013 [BVGer act. 13 samt Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 8. Juli 2013 in Kopie [vorinstanzliche Akten doc. 115])

– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-551/2013

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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