Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-5505/2010 • BVGer C-5505/2010 KI-generiert

Invalidity Pension Appeal: Economic and Occupational Circumstances Require Further Clarification

Geschäftsnummer C-5505/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court accepted an appeal against the denial of an invalidity pension because the lower authority had not sufficiently clarified the applicant's economic circumstances and occupational status. The applicant had provided contradictory information regarding his employment history, making it impossible to reliably determine his disability status and the appropriate method for calculating the pension. Consequently, the case was remanded for further investigation and a new decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 49 Bst, Art. 61 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 42 BGG; Invalidity Pension Appeal: Economic and Occupational Circumstances Require Further Clarification: The applicant had provided contradictory information regarding his employment history, making it impossible to reliably determine his disability status and the appropriate method for calculating the pension. Consequently, the case was remanded for further investigation and a new decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Arbeitnehmerstatus Experte für berufliche Vorsorge Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenze Festsetzung der Invalidenrente Invalidenversicherung (IV) | IV-Rentengesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 61 Abs. 1 VwVG

This provision was used to support the decision to uphold the appeal and remand the case for further clarification because the factual basis was insufficiently established.

Art. 49 Bst. b VwVG

Cited to justify the ground for appeal concerning the incorrect or incomplete determination of the legally relevant facts.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to determine that no court costs are to be imposed on the successful appellant.

Art. 7 Abs. 4 VGKE

Applied to rule that no party compensation is to be awarded to the successful, unrepresented appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-5505/2010

Urteil vom 31. Januar 2011

Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Susanne Genner.

Parteien X._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV-Rentengesuch.

C-5505/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der (…) 1946 geborene Beschwerdeführer österreichischer Nationalität mit Gesuch vom 10. September 2008 (act. 1) die Zusprechung einer schweizerischen Invalidenrente beantragt hat, dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Juni 2010 (act. 66) abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 27. Juli 2010, der Schweizerischen Post übergeben am 30. Juli 2010, angefochten hat mit den Anträgen, es sei ihm vom 10. September 2008 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und die bisher ausbezahlte (vorbezogene) Altersrente sei mit der nachzuzahlenden Invalidenrente anteilsmässig zu verrechnen, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 26. November 2010 die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an sie zur Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse und zum Erlass einer neuen Verfügung beantragt hat, weil es mangels Verlässlichkeit der wirtschaftlichen Angaben nicht möglich sei, die Methode der Invaliditätsbemessung zuverlässig zu bestimmen,

dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 abgeschlossen worden ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, so dass er gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) zur Beschwerdeführung legitimiert ist, dass daher auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist,

C-5505/2010

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 26. November 2010 mitteilt, im Dossier hätten sich Unterlagen befunden, die von ihrem medizinischen Dienst noch nicht eingesehen worden seien, worauf sie eine neue Beurteilung des medizinischen Dienstes eingeholt habe, dass die Vorinstanz weiter mitteilt, der stellungnehmende Arzt sei in seinem Bericht vom 7. November 2010 (act. 68) zur Beurteilung gelangt, seit dem 22. August 2008 bestehe eine anhaltende und generelle Arbeitsunfähigkeit für Erwerbstätigkeiten; in Bezug auf Haushaltstätigkeiten dagegen hätten nur vorübergehende höhergradige Arbeitsunfähigkeiten (3 Monate ab August 2008, 6 Monate ab Januar 2010) vorgelegen, während in der übrigen Zeit die Arbeitsfähigkeit in Haushaltstätigkeiten als annähernd voll beurteilt werde, dass die Vorinstanz weiter ausführt, die im Dossier vorhandenen Angaben hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten seien widersprüchlich und unklar, indem dieser gegenüber der österreichischen Versicherung angegeben habe, in der Schweiz von 2002 bis August 2008 als selbständiger Programmierer erwerbstätig gewesen zu sein, während gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung von fallweiser Erwerbstätigkeit ebenso wie von einem Status als Hausmann die Rede gewesen sei,

dass die Vorinstanz aufgrund dieser Unklarheiten zum Schluss kommt, es sei beim gegenwärtigen Aktenstand nicht möglich festzustellen, ob im August 2009 allenfalls ein Versicherungsfall für eine Invalidenrente eingetreten sei,

dass gemäss Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann,

dass nach den Angaben der Vorinstanz der Sachverhalt in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere die Statusfrage und die damit verbundene Methode der Invaliditätsbemessung, unzureichend abgeklärt erscheint,

dass daher dem Antrag der Vorinstanz auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur Abklärung der Statusfrage und Bemessung des Invaliditätsgrades gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG stattzugeben ist,

C-5505/2010

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten zu auferlegen sind,

dass dem obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, und die Verfügung vom 24. Juni 2010 wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zur Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Susanne Genner

C-5505/2010

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: