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C-5488/2018 • BVGer C-5488/2018 KI-generiert

Moot Disability Pension Appeal Resolved by Administrative Reconsideration

Geschäftsnummer C-5488/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a decision regarding a temporary disability pension, seeking an indefinite full pension. The disability insurance office reviewed the case and issued a new decision granting an indefinite full pension, thus fully satisfying the appellant's original request. Consequently, the court declared the appeal moot, as the dispute was resolved by the administrative office's reconsideration. The court ordered the appeal proceedings to be closed, waived court costs, and refunded the advance payment, while awarding a partial party compensation to the appellant's legal representative.

Legislator-Regeste

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Art. 53 Abs. 3 ATSG, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 58 Abs. 1 VwVG, Art. 58 Abs. 3 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 15 VGKE; Moot Disability Pension Appeal Resolved by Administrative Reconsideration: The disability insurance office reviewed the case and issued a new decision granting an indefinite full pension, thus fully satisfying the appellant's original request. Consequently, the court declared the appeal moot, as the dispute was resolved by the administrative office's reconsideration. The court ordered the appeal proceedings to be closed, waived court costs, and refunded the advance payment, while awarding a partial party compensation to the appellant's legal representative.

Schlagwörter

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Überprüfung der Invalidenrente Rückforderung der Invalidenversicherung verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch befristete Rente Teilentscheid Invaliditätsversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to dismiss the appeal as it became moot.

Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Used to determine that the costs should be borne by the party whose actions caused the case to become moot.

Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE

Used to determine that the rules for costs apply analogously to party compensation.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

Used to state that lower courts or federal authorities that are complainants and lose are not charged court costs.

Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE

Used to regulate the submission of cost notes and the court's determination of compensation based on the case file.

Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE

Used to deny VAT surcharge to parties residing abroad.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-5488/2018

Abschreibungsentscheid vom 16. Januar 2019

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien A._______, vertreten durch Dr. Reinhard Pitschmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, befristete Rente (Verfügung vom 23. August 2018).

C-5488/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 23. August 2018 A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) eine ganze Invalidenrente vom 1. Juni 2017 bis

30. Juni 2017 zugesprochen hat (BVGer-act. 3), dass der Versicherte diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 26. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und sinngemäss beantragt, es sei ihm eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen,

dass der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 28. September 2018 (BVGer-act. 4) einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– am 10. Oktober 2018 geleistet hat (BVGer-act. 6), dass die Vorinstanz innert erstreckter Vernehmlassungsfrist am 4. Januar 2019 mitgeteilt hat, sie habe die angefochtene Verfügung vom 23. August 2018 in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG (SR 830.1) in Wiedererwägung gezogen und dem Beschwerdeführer eine neue Verfügung vom

13. Dezember 2018 eröffnet (BVGer-act. 11), dass dem Beschwerdeführer mit der Wiedererwägungsverfügung vom

13. Dezember 2018 eine unbefristete ganze Rente ab 1. Juni 2017 zugesprochen wurde,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2019 mitgeteilt hat, dass er aufgrund der neuen Verfügung vom 13. Dezember 2018 das rechtliche Interesse an der Beschwerde nicht mehr aufrecht erhalte (BVGeract. 12),

dass er lediglich noch ein Interesse an einer Parteientschädigung habe und diese auf Fr. 5‘279.62 festzusetzen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]),

dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 53 Abs. 3 ATSG ihren ursprünglichen Entscheid bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann,

C-5488/2018

dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz ihre ursprüngliche, vorliegend angefochtene Verfügung vom 23. August 2018 mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 pendente lite in Wiedererwägung gezogen und durch diese neue Verfügung ersetzt, mithin vollumfänglich aufgehoben hat, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit der neuen Verfügung vom

13. Dezember 2018 eine ganze, unbefristete Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2017 zugesprochen hat und damit dem Antrag des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2019 ausdrücklich bestätigt hat, dass er seine Beschwerde nicht mehr aufrechterhalten wolle und sinngemäss geltend macht, das Beschwerdeverfahren sei unter Kostenund Entschädigungsfolge abzuschreiben, dass aufgrund des Dargelegten das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass diese Regel analog für einen allfälligen Anspruch auf eine Parteientschädigung gilt (Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE), dass sich vorliegend aus der Eingabe der Vorinstanz vom 4. Januar 2019 sowie der Stellungnahme des Bereichs «Wirtschaftliche Invaliditätsbemessung» vom 6. Dezember 2018 (IVSTA-act. 101) ergibt, dass die Beschwerde vom 26. September 2018 Anlass gab, die Sachlage erneut zu überprüfen und in der Folge die ursprüngliche Verfügung vom 23. August 2018 durch die Wiedererwägungsverfügung vom 13. Dezember 2018 zu ersetzen,

dass die Gegenstandslosigkeit damit von der Vorinstanz zu verantworten ist,

C-5488/2018

dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), so dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind und dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückzuerstatten ist,

dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben und das Gericht im Säumnisfall die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Honorarnote vom

19. Dezember 2018 über Fr. 4‘979.62 (Honorar Fr. 3‘880.80, Mehrwertsteuer Fr. 298.82, Barauslagen Fr. 800.–) eingereicht hat, dass er zudem für die Aufwendungen für die Erstellung der Eingabe vom

7. Januar 2019 ein Honorar von pauschal Fr. 300.– geltend macht, dass die geltend gemachten anwaltlichen Leistungen zum Teil vor Erlass der angefochtenen Verfügung angefallen sind und damit nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffen,

dass die Honorarnote überdies nicht den erforderlichen Detaillierungsrad aufweist,

dass die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 800.– überhöht erscheinen und zudem ein pauschaler Auslagenersatz grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Urteil des BVGer C-45/2014 von 26. Juli 2016 E. 9.2.2), dass insgesamt nicht auf die eingereichte Honorarnote abzustellen ist, sondern die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen ist, dass die Parteientschädigung aufgrund des Ausgangs des Verfahrens unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes ab Verfügungserlass sowie unter Berücksichtigung von in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Parteientschädigungen pauschal auf Fr. 2‘500.– (inkl. Auslagen) festzusetzen ist,

dass bei Beschwerdeführern mit Wohnsitz im Ausland kein Mehrwertsteuerzuschlag im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE zuzusprechen ist (vgl. Urteil des BVGer C-948/2017 vom 25. September 2018 E. 12.2).

C-5488/2018

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2‘500.– zu bezahlen.

4. Dieser Entscheid geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen:

Formular Zahladresse, Doppel der Eingabe der Vorinstanz vom

4. Januar 2019 inkl. Beilage, Kopien IVSTA-act. 97, 101 und 104)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2019 inkl. Beilagen)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Michael Rutz

C-5488/2018

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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