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C-5460/2012 • BVGer C-5460/2012 KI-generiert

Pharmaceutical Price Adjustment Reconsideration and Appeal Withdrawal

Geschäftsnummer C-5460/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed a case concerning a pharmaceutical price adjustment after the opposing party withdrew its appeal in response to a reconsideration decision. The court determined that the withdrawal rendered the case moot, thus it was no longer subject to adjudication. The court waived costs and ordered the refund of the advanced court fees, noting that the party had also waived any entitlement to compensation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Spezialitätenliste in der Krankenversicherung | Spezialitätenliste, Pegasys, dreijährige Überprüfung der Aufnahmebedingungen, Verfügung vom 26. September 2012

Schlagwörter

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verwaltungsrechtliche Wiedererwägung Verwaltungsgebühren Einstandspreis Vorschuss von Verfahrenskosten Erlass von Verfahrenskosten Minderungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to dismiss the appeal proceedings as having become without object due to reconsideration.

Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG

Applied to waive the levying of court costs exceptionally.

Art. 6 lit. b VGKE

Applied to waive the levying of court costs exceptionally.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Applied to refuse the award of party compensation, as the complainant explicitly waived it.

Art. 15 VGKE

Applied to refuse the award of party compensation, as the complainant explicitly waived it.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-5460/2012

Abschreibungsentscheid vom 21. Juni 2013

Besetzung Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.

Parteien A._______ AG, vertreten durch Dr. iur. Thomas Eichenberger und MLaw Claudio Helmle, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Gesundheit BAG, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Spezialitätenliste, B._______ (Name Medikament), dreijährige Überprüfung der Aufnahmebedingungen, Verfügung vom

26. September 2012.

C-5460/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Gesundheit BAG (im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. September 2012 den Spezialitätenlistenpreis für das Medikament B._______ der A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin), per 1. November 2012 neu festgesetzt hat, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom

18. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 14. Juni 2013 ihren Entscheid vom 26. September 2012 aufgehoben und in der Sache einen neuen Entscheid gefällt hat,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juni 2013 mitgeteilt hat, sie verzichte vorbehaltlos und definitiv auf die Anfechtung der Verfügung vom 14. Juni 2013, sodass die vorliegende Streitsache infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts als gegenstandslos abgeschrieben werden könne,

dass die Beschwerdeführerin das entsprechende Schreiben an das BAG vom 17. Juni 2013, worin sie diesem mitteilt, dass sie die neu verfügten Preissenkungen per 1. Juli 2013 anerkenne und darauf verzichte, gegen die Wiedererwägungsverfügung ein Rechtsmittel zu ergreifen, ihrer Eingabe beigelegt hat,

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Spezialitätenliste vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,

C-5460/2012

dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Beschwerdeführerin durch den Verzicht auf die Anfechtung der Wiedererwägungsverfügung jedoch klar zum Ausdruck bringt, dass sie an der Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Interesse mehr hat und dieses also vollumfänglich gegenstandslos geworden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten ausnahmsweise zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 lit. b VGKE), dass der Beschwerdeführerin der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 4'000.- zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 18. Juni 2013 ausdrücklich auf eine Parteientschädigung verzichtet hat, dass unter diesen Umständen keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 und Art. 15 VGKE).

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

C-5460/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 4'000.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Abschreibungsverfügung zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

– die Vorinstanz (Ref-Nr.; B._______; Gerichtsurkunde)

– das Eidgenössische Departement des Innern

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Vito Valenti Madeleine Keel

C-5460/2012

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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