Mootness: Complainant's Appeal Withdrawn After Authority's Revised Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the proceedings as moot because the complainant withdrew their appeal after the competent authority revised its initial decision, rendering the original appeal object obsolete. The court reasoned that the complainant's explicit waiver of further appeal against the revised decision demonstrated a lack of continued interest in the proceedings. Consequently, no court costs were levied, and the advance payment for costs was refunded, with no party compensation awarded as the complainant had also waived this right.
Legislator-Regeste
AmtlichSpezialitätenliste in der Krankenversicherung | Spezialitätenliste, Actemra, dreijährige Überprüfung der Aufnahmebedingungen, Verfügung vom 26. September 2012
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal proceedings as having become without object due to the withdrawal.
Used to waive the levying of procedural costs exceptionally.
Used to waive the levying of procedural costs exceptionally.
Used because no party compensation is to be awarded due to the plaintiff's explicit waiver.
Used because no party compensation is to be awarded due to the plaintiff's explicit waiver.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-5459/2012
Abschreibungsentscheid vom 21. Juni 2013
Besetzung Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien A._______ AG, vertreten durch Dr. iur. Thomas Eichenberger und MLaw Claudio Helmle, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Gesundheit BAG, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Spezialitätenliste, B._______ (Name Medikament), dreijährige Überprüfung der Aufnahmebedingungen, Verfügung vom
26. September 2012.
C-5459/2012
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Gesundheit BAG (im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. September 2012 den Spezialitätenlistenpreis für das Medikament B._______ der A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin), per 1. November 2012 neu festgesetzt hat, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
18. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 14. Juni 2013 ihren Entscheid vom 26. September 2012 aufgehoben und in der Sache einen neuen Entscheid gefällt hat,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juni 2013 mitgeteilt hat, sie verzichte vorbehaltlos und definitiv auf die Anfechtung der Verfügung vom 14. Juni 2013, sodass die vorliegende Streitsache infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts als gegenstandslos abgeschrieben werden könne,
dass die Beschwerdeführerin das entsprechende Schreiben an das BAG vom 17. Juni 2013, worin sie diesem mitteilt, dass sie die neu verfügten Preissenkungen per 1. Juli 2013 anerkenne und darauf verzichte, gegen die Wiedererwägungsverfügung ein Rechtsmittel zu ergreifen, ihrer Eingabe beigelegt hat,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Spezialitätenliste vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
C-5459/2012
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Beschwerdeführerin durch den Verzicht auf die Anfechtung der Wiedererwägungsverfügung jedoch klar zum Ausdruck bringt, dass sie an der Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Interesse mehr hat und dieses also vollumfänglich gegenstandslos geworden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten ausnahmsweise zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 lit. b VGKE), dass der Beschwerdeführerin der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 4'000.- zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 18. Juni 2013 ausdrücklich auf eine Parteientschädigung verzichtet hat, dass unter diesen Umständen keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 und Art. 15 VGKE).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-5459/2012
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 4'000.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Abschreibungsverfügung zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.; B._______, Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement des Innern
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
C-5459/2012
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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