Appeal Dismissed for Lack of Jurisdiction; Case Transferred to Social Insurance Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a decision by a foundation that denied disability benefits to an unemployed individual. The court found it lacked jurisdiction because the foundation is not authorized to issue such decisions under the relevant law, and appeals concerning disability benefits for the unemployed should be filed through the civil court system. The case was transferred to the competent cantonal social insurance court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 73 BVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 60 Abs. 2bis BVG, Art. 60 Abs. 2 Bst, Art. 12 Abs. 2 BVG; Appeal Dismissed for Lack of Jurisdiction; Case Transferred to Social Insurance Court: The court found it lacked jurisdiction because the foundation is not authorized to issue such decisions under the relevant law, and appeals concerning disability benefits for the unemployed should be filed through the civil court system. The case was transferred to the competent cantonal social insurance court.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible due to lack of jurisdiction.
Basis for imposing court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.
Used to deny any party costs due to the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C5452/2011
Urteil vom 17. Januar 2012
Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien A._______ vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherungen.
C5452/2011
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG am 21. Juni 2011 den Antrag von Frau A._______ auf Invaliditätsleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge für Arbeitslose abgelehnt hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 30. September 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Ablehnungsentscheid erheben und beantragen liess, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die BVGRenten nach Massgabe von Gesetz und Statuten im Umfang von 50% ab Beginn der IVRente und zu 100% ab 1. Dezember 2010 zu bezahlen. Ebenso sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Prämienbefreiung nach Massgabe der 50%igen und ab 1. Dezember 2010 der 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu gewähren, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ersucht hat, zur Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Stellung zu nehmen, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Vernehmlassung vom
2. Dezember 2011 beantragt hat, auf die Beschwerde sei mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten, da das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen arbeitslosen Personen, welche Anspruch auf Invalidenleistungen geltend machten, und der Auffangeinrichtung nicht zuständig sei, dass die Beschwerdeführerin vielmehr den Klageweg gemäss Art. 73 BVG zu beschreiten habe,
dass der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
9. Dezember 2011 das Bundesverwaltungsgerichts bat, die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiterzuleiten, sofern sich das Gericht als unzuständig erachte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass, wie die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu Recht ausgeführt hat, nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
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berufliche Alters, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) weder die privatrechtlichen noch die öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen befugt sind, Verfügungen zu erlassen (BGE 118 V
158 E. 1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom
14. August 1998 in Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge 2000 Seite 65 E. 3b), dass einzige Ausnahme Art. 60 Abs. 2bis BVG bildet, wonach die Stiftung Auffangeinrichtung BVG lediglich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b und Art. 12 Abs. 2 BVG Verfügungen erlassen darf und diese Ausnahmen nicht die Ablehnung von Invalidenleistungen nach BVG für arbeitslose Personen betreffen, dass somit keine gesetzliche Grundlage besteht, wonach die Stiftung Auffangeinrichtung BVG im Bereich der Erbringung von Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen eine Verfügungsbefugnis hätte, dass das Bundesverwaltungsgericht lediglich Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde behandelt (Art. 74 Abs. 1 BVG), dass daher das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin demnach auf den Klageweg gemäss Art. 73 BVG zu verweisen ist,
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde vom 30. September 2011 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) und die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an das zuständige Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur weiteren Bearbeitung zu überweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG]) und die Verfahrenskosten in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 400. festgesetzt werden, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.
2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft zur weiteren Behandlung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400. werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteikosten zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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