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C-5429/2013 • BVGer C-5429/2013 KI-generiert

Employer's Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance Costs

Geschäftsnummer C-5429/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not consider a complaint against a ruling ordering an employer to pay contributions to a foundation and cover associated costs because the complainant failed to pay the required advance on legal costs within the specified deadline. The court reasoned that, according to the applicable law, failure to pay the advance fee results in the complaint not being considered, and in this instance, no court costs or party compensation were awarded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | Beiträge an die Auffangeinrichtung, Verfügung Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 26. August 2013

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Lohnfortzahlung Parteientschädigung Kostenauflage Lohnpfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 VGG
Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art.
Art. 33 VGG
32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses von Arbeitgebern an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art.
Art. 33 Bst
32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses von Arbeitgebern an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art.
Art. 23 Abs. 1 Bst
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst.
Art. 7 Abs. 3 VGKE
States that no party compensation is to be awarded when the appeal is dismissed.
Art. 42 BGG
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG
Used to dismiss the appeal because the cost deposit was not paid within the deadline.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to dismiss the appeal because the cost deposit was not paid within the deadline.

Art. 6 Bst. b VGKE

Justifies not imposing any procedural costs when circumstances make it disproportionate.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

States that no party compensation is to be awarded when the appeal is dismissed.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-5429/2013

Urteil vom 27. November 2013

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.

Parteien A._______, A._______ GmbH, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz.

Gegenstand Beiträge an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Verfügung vom 26. August 2013.

C-5429/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 26. August 2013 (act. 1/1) die A._______ GmbH als Arbeitgeber anwies, ihr den Betrag von Fr. 4'212.30 zuzüglich Zins von 5 % zu bezahlen, den gegen die Betreibung dieser Forderung erhobenen Rechtsvorschlag aufhob und den Arbeitgeber anwies, ihr die Betreibungskosten von Fr. 73.- zu bezahlen, und ihm die Verfügungskosten von Fr. 300.- auferlegte, dass A._______ von der A._______ GmbH diese Verfügung mit Beschwerde vom 26. September 2013 (act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses von Arbeitgebern an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG; 831.40] i.V.m. Art. 33 Bst. h VGG),

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2013 (act. 2) zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 11. November 2013 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

dass dem Beschwerdeführer diese Zwischenverfügung gemäss Rückschein (act. 4) am 11. Oktober 2013 zugestellt wurde, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat und auch nicht um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-5429/2013

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173. 320.2]),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

– die Oberaufsichtskommission BVG

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Regula Hurter Urech

C-5429/2013

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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