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C-5409/2010 • BVGer C-5409/2010 KI-generiert

Disability Insurance Claim Overturned Due to Expired but Applicable Social Security Agreement

Geschäftsnummer C-5409/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual's disability insurance claim was denied because the social security agreement between Switzerland and Yugoslavia (which previously covered Kosovo) had expired. However, the Federal Administrative Court ruled that a prior ruling established that this agreement remains applicable to Kosovar citizens. Therefore, the court overturned the denial, reasoning that the previous landmark decision was now legally binding and that the claim should be re-evaluated under the still-applicable agreement.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 33 lit. d VGG, Art. 32 VGG, Art. 60 ATSG, Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 42 BGG; Disability Insurance Claim Overturned Due to Expired but Applicable Social Security Agreement: However, the Federal Administrative Court ruled that a prior ruling established that this agreement remains applicable to Kosovar citizens. Therefore, the court overturned the denial, reasoning that the previous landmark decision was now legally binding and that the claim should be re-evaluated under the still-applicable agreement.

Schlagwörter

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Invaliditätsversicherung Abkommen über soziale Sicherheit Neuanmeldung für Invalidenleistungen Versicherungsleistungsanspruch Arbeitslosenversicherung Sozialversicherungsverfahren Invalidenversicherung (Übriges) | IV-Rentengesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited in the dispositive to stipulate that no court costs are to be levied because the appeal was successful.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Cited in the dispositive to stipulate that no party compensation is awarded because the appeal was successful and no attorney fees were incurred.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-5409/2010

Urteil vom 27. März 2012

Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.

Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV-Rentengesuch.

C-5409/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 30. Juni 2010 (Vorakten act. 32) das Leistungsbegehren vom 8. Oktober 2009 (Vorakten act. 3) des kosovarischen Staatsbürgers A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) abgewiesen hat, da zwischen der Schweiz und dem Kosovo seit dem 1. April 2010 keine zwischenstaatliche Vereinbarung mehr bestehe und bis zum

31. März 2010 keine Verfügung in der Sache ergangen sei, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Ehefrau B._______, diese Verfügung mit Beschwerde vom 23. Juli 2010 (act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und beantragt hat, die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juni 2010 sei aufzuheben und dem Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente sei stattzugeben, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2010 (act. 8) unaufgefordert ein ärztliches Attest vom 8. Februar 1993 eingereicht hat, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. November 2010 (act. 10) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragt hat,

dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 9. Dezember 2010 (Poststempel, act. 13) einen EKG-Rapport vom 8. Juni 1993 eingereicht hat, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2010 den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.- geleistet hat (act. 14), dass die zuständige Instruktionsrichterin das vorliegende Beschwerdeverfahren daher mit Verfügung vom 11. Mai 2011 (act. 15) bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Sache C-4828/2010 sistiert hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,

C-5409/2010

dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 300.- innert Frist geleistet wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109.818.12) auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind,

dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat, dass das Urteil vom 7. März 2011 in der Folge beim Bundesgericht angefochten wurde,

dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011 auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 nicht eingetreten ist, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 vom

7. März 2011 somit am 27. September 2011 in Rechtskraft erwachsen ist, sodass das vorliegende Verfahren wieder aufzunehmen ist, dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist,

dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo abgewiesen hat,

dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens fortsetze und anschliessend in

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Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), sodass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist,

dass dem Beschwerdeführer, der sich nicht anwaltlich vertreten liess und dem auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom

30. Juni 2010 wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens fortsetzt und anschliessend unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfügt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

C-5409/2010

5. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Christine Schori Abt

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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