Exclusion from Insurance Invalid Due to Improper Warning Procedure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that an individual excluded from voluntary old-age and survivors' insurance was improperly excluded because the insurer failed to prove that a registered warning letter, a prerequisite for exclusion, was sent. The court found that while the initial appeal was misfiled with the wrong authority, it was subsequently forwarded and considered timely. The court allowed the appeal, finding the exclusion invalid due to the procedural defect in the warning process, and assessed no court costs or party compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 21 Abs. 2 VwVG, Art. 8 Abs. 1 VwVG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 59 ATSG; Exclusion from Insurance Invalid Due to Improper Warning Procedure: The court found that while the initial appeal was misfiled with the wrong authority, it was subsequently forwarded and considered timely. The court allowed the appeal, finding the exclusion invalid due to the procedural defect in the warning process, and assessed no court costs or party compensation.
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KI-generiertThis provision sets the requirement for a registered warning with threat of exclusion for a valid exclusion from voluntary insurance, which was not met in this case.
This provision states that no court costs are to be levied, as applied in the dispositive.
This provision, in conjunction with other articles, is used to deny party compensation when no necessary and disproportionately high costs were incurred.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III C-5409/2008 {T 0/2}
{T 0/2}
Urteil vom 21. November 2008
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Elena Avenati- Carpani, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Freiwillige Versicherung AHV; Einspracheentscheid der SAK vom 11. April 2008.
C-5409/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) mit Verfügung vom 11. April 2008 (IV/57) die Einsprache von A._______ (Beschwerdeführer) abwies und damit die Verfügung vom 17. Januar 2008 (IV/52) bestätigte, wonach der Beschwerdeführer aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV ausgeschlossen werde, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit E-Mail vom 6. Mai 2008 innerhalb der Beschwerdefrist bei der Vorinstanz anfocht (IV/58; Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), dass die Vorinstanz unter der Annahme, dass eine durch sie zu behandelnde Einsprache vorliege, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Einreichung einer "Einsprache" in Briefform mit Unterschrift ansetzte (IV/59),
dass der Beschwerdeführer innerhalb dieser Nachfrist der Vorinstanz eine briefliche und unterschriebene Beschwerde zustellte (Beschwerdeakten act. 1; Posteingang Vorinstanz: 30. Mai 2008), dass eine gesetzliche oder behördliche Frist als gewahrt gilt, wenn die Partei innert Frist an eine unzuständige Behörde gelangt (Art. 21 Abs.
2 VwVG),
dass die Behörde, die sich für unzuständig erachtet, die Sache an die zuständige Behörde zu überweisen hat (Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass die Vorinstanz die Beschwerde mit Schreiben vom 19. August 2008 mangels Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Beschwerde weitergeleitet hat (Beschwerdeakten act. 2),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie dies hier zutrifft - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, wozu nach Art. 33 Bst. d VGG auch die SAK gehört,
C-5409/2008
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der freiwilligen Versicherung nach Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerde vom 6. bzw. 20. Mai 2008 daher durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde als fristund formgerecht eingereicht zu behandeln ist (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG; vgl. oben) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) für einen gültigen Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses voraussetzt,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. November 2008 (Beschwerdeakten act. 7) beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, da infolge eines technischen Problems im März 2007 der Vermerk "eingeschrieben" auf der Kopie und auf dem Original der zweiten Mahnung fehle und der Ausschluss daher nicht aufrecht erhalten werden könne,
dass auch aus den übrigen Akten nicht ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer eine eingeschriebene Mahnung zugestellt wurde, dass der Beschwerdeführer betreffend das Schreiben der Vorinstanz vom 10. November 2008 nicht angehört und ihm die Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August und 5. November 2008 nicht vorgängig zugestellt werden müssen, da seinem Begehren voll entsprochen wird (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. c VwVG),
dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
C-5409/2008
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da dem Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] in Verbindung mit Art. 15 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (auf diplomatischem bzw. konsularischem Weg; Beilagen: Kopien der Zwischenverfügungen vom 26. August und 5. November 2008 sowie der Schreiben der Vorinstanz vom 28.
Oktober und 10. November 2008)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
C-5409/2008
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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