Pension Appeal Dismissed as Moot Due to Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant appealed an old-age and survivors' insurance pension decision, seeking a higher monthly pension. After the initial pension was granted and an objection was rejected, the claimant requested a further review. The court determined that the appeal was filed outside the statutory 30-day deadline. When asked to provide evidence of timely filing, the claimant withdrew their request to pursue the matter further, leading the court to dismiss the case as moot due to withdrawal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 50 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 21 Abs. 1 VwVG, Art. 39 Abs. 1 ATSG, Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG, Art. 23 Abs. 1 Bst; Pension Appeal Dismissed as Moot Due to Untimely Filing: After the initial pension was granted and an objection was rejected, the claimant requested a further review. The court determined that the appeal was filed outside the statutory 30-day deadline. When asked to provide evidence of timely filing, the claimant withdrew their request to pursue the matter further, leading the court to dismiss the case as moot due to withdrawal.
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KI-generiertUsed to close the appeal proceedings due to withdrawal.
Used to state that no court fees are to be levied as the proceedings in social insurance are free for the parties.
Used to state that no party compensation is to be awarded.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-5408/2020
Abschreibungsentscheid vom 15. Dezember 2020
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Einspracheentscheid vom 22. Juli 2020.
C-5408/2020
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 7. Januar 2020 eine monatliche Altersrente von Fr. 38.- zusprach (BVGer act. 1, Beilage),
dass der Versicherte am 11. Januar 2020 Einsprache erhob (BVGer act. 1, Beilage),
dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2020 die Einsprache abwies und die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2020 bestätigte (BVGer act. 1, Beilage),
dass der Versicherte mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 an die Vorinstanz gelangte und um eine nochmalige Prüfung des Rentenanspruchs ersuchte (BVGer act. 1),
dass die Vorinstanz die Eingabe vom 20. Oktober 2020 mit Begleitschreiben vom 29. Oktober 2020 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte (BVGer act. 2),
dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
19. November 2020 den postalischen Nachweis vorlegte, demzufolge der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2020 am 24. Juli 2020 zustellt wurde (BVGer act. 4),
dass eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung einzureichen ist (Art. 50 VwVG; Art. 60 Abs. 1 ATSG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG; Art. 39 Abs. 1 ATSG), dass die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des Fristenstillstands bis und mit dem 15. August 2020 am 14. September 2020 endete (Art. 38 Abs.
4 lit. b ATSG),
C-5408/2020
dass die Beweislast für die Einhaltung der dreissigtägigen Beschwerdefrist grundsätzlich die versicherte Person trägt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Rz. 8 zu Art. 39), dass der Einzelrichter den Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 25. November 2020 aufforderte, zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde eine Stellungnahme abzugeben und allfällige Beweismittel einzureichen (BVGer act. 5),
dass der Einzelrichter dem Beschwerdeführer androhte, dass bei fehlender oder ungenügender Antwort auf die Beschwerde vom 20. Oktober 2020 voraussichtlich nicht eingetreten werde (BVGer act. 5), dass der Versicherte mit Eingabe vom 6. Dezember 2020 ausführte, dass er das Verfahren nicht weiterverfolgen wolle und keine weitere Stellungnahme und Beweismittel vorlegen werde (BVGer act. 6), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass das Rechtspflegeverfahren in der Altersund Hinterlassenenversicherung für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-5408/2020
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage:
Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2020)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Lukas Schobinger
C-5408/2020
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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