Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-5356/2019 • BVGer C-5356/2019 KI-generiert

Timeliness of Appeal Filing with Wrong Authority

Geschäftsnummer C-5356/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court declined to hear the appeal because the filing was made to the wrong authority. A preliminary decision by an anti-doping organization ordered the confiscation and destruction of seized capsules and imposed a fee. The decision stated that the recipient could respond within a specified period, and if no timely and formal objection was made, the confiscation and destruction order would become final, with an appeal to the Federal Administrative Court. The individual filed their objection with the Federal Administrative Court, which was not the correct initial body for a response to a preliminary decision, thus no appealable ruling existed and the case was returned to the anti-doping organization for further proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst; Timeliness of Appeal Filing with Wrong Authority: A preliminary decision by an anti-doping organization ordered the confiscation and destruction of seized capsules and imposed a fee. The decision stated that the recipient could respond within a specified period, and if no timely and formal objection was made, the confiscation and destruction order would become final, with an appeal to the Federal Administrative Court. The individual filed their objection with the Federal Administrative Court, which was not the correct initial body for a response to a preliminary decision, thus no appealable ruling existed and the case was returned to the anti-doping organization for further proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift Verwaltungsbehörde Vorentscheid Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht verspätete Beweismittel Klagegrund des Ermessensmissbrauchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Basis for not entering into the appeal because the decision under review was not an appealable administrative act.

Art. 6 Bst. b VGKE

Allows for the waiver of court costs under certain circumstances.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

States that no party compensation is to be awarded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-______/2019

Urteil vom 1. November 2019

Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Antidoping Schweiz, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand SpoFöG, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Vorbescheid der Antidoping Schweiz vom 4. Oktober 2019.

C-______/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Antidoping Schweiz (nachfolgend: Vorinstanz) mit "Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)" vom 4. Oktober 2019 die Einziehung und Vernichtung von anlässlich einer Postkontrolle am 9. August 2019 beschlagnahmten 120 Kapseln B.________ anordnete und A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Gebühr von Fr. 400.– auferlegte (BVGer act. 1, Beilage),

dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf Seite eins des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ausführte, die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, bis am 24. Oktober 2019 per Post oder Email an die Antidoping Schweiz zu Einziehung und Vernichtung Stellung zu nehmen; telefonische Stellungnahmen würden nicht entgegengenommen, dass die Vorinstanz gestützt auf den Sachverhalt und die Erwägungen des Vorbescheids in ihren Erwägungen auf Seite zwei des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ausführte, die Rechtsform dieser Verfügung trete ein, wenn der im Vorbescheid auf der ersten Seite vorgeworfene Sachverhalt nicht fristund formgerecht bestritten werde, dass im Weiteren das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz angegeben wurde,

dass die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und ausführte, sie habe die Lieferung von A._______ mit ärztlichem Zeugnis bestellt und wolle nahelegen, dass sie völlig unschuldig sei (BVGer act. 1),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass es sich bei der Eingabe vom 11. Oktober 2019 offensichtlich um eine fristund formgerechte Stellungnahme zum Vorbescheid gemäss Seite eins des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" handelt, welcher bei der unzuständigen Stelle (dem Bundesverwaltungsgericht) eingereicht wurde,

C-______/2019

dass somit keine vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG vorliegt,

dass aus diesen Gründen im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) und die Akten in Anwendung von Art. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes VwVG der Vorinstanz zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens gemäss Seite eins ihres "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" zu überweisen ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Sache wird nicht eingetreten und die Akten werden zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Vorinstanz überwiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Verfahrensakten)

– das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS; Einschreiben)

C-______/2019

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Matthias Burri-Küng

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: