Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-5351/2012 • BVGer C-5351/2012 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance Costs

Geschäftsnummer C-5351/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed an appeal against a decision that retroactively mandated an employer's affiliation with a pension fund, imposing costs and requiring the submission of employee data. The court found that the appellants failed to pay the required advance on costs within the stipulated deadline, leading to their appeal being declared inadmissible as per procedural rules, though no court costs were levied.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 60 Abs. 2bis i.V.m, Art. 60 Abs. 2 Bst, Art. 33 Bst, Art. 63 Abs. 4 VwVG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance Costs: The court found that the appellants failed to pay the required advance on costs within the stipulated deadline, leading to their appeal being declared inadmissible as per procedural rules, though no court costs were levied.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenvorschuss Verwaltungskosten gesetzliche Verfahrensfrist Vorschriften über das Ruhegehalt verspätete Gebührenzahlung Pensionsfonds

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 32 VGG
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
Art. 33 VGG
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses von Arbeitgebern an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art.
Art. 60 Abs. 2bis i.V.m
33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses von Arbeitgebern an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs. 2bis i.V.m.
Art. 60 Abs. 2 Bst
33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses von Arbeitgebern an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs.
Art. 33 Bst
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses von Arbeitgebern an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art.
Art. 63 Abs. 4 VwVG
Oktober 2012 unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 4 VwVG zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 20.
Art. 23 Abs. 1 Bst
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses von Arbeitgebern an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

This provision is cited as the legal basis for not entering into the appeal due to non-compliance with the cost deposit.

Art. 6 Bst. b VGKE

This provision is cited in relation to the decision not to levy any procedural costs.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

This provision is cited in relation to the decision not to award any party compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-5351/2012

Urteil vom 13. Dezember 2012

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.

Parteien 1. X._______,

2. Y._______, Beschwerdeführende,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz.

Gegenstand Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung BVG;

Verfügung vom 20. September 2012.

C-5351/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 20. September 2012 Z._______ als Arbeitgeberin der Stiftung Auffangeinrichtung BVG rückwirkend per 1. Januar 2009 anschloss, ihr die Kosten auferlegte und sie aufforderte, ihr innert 10 Tagen alle beschäftigten Arbeitnehmer, die Eintrittsdaten und die Lohnverhältnisse anzugeben, dass X._______ und Y._______ (Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung am 10. Oktober 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben (act. 1),

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses von Arbeitgebern an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs. 2bis i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40] i. V. m. Art. 33 Bst. h VGG),

dass die Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2012 unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 4 VwVG zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 20. November 2012 aufgefordert wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 2), dass den Beschwerdeführern diese Zwischenverfügung am 29. Oktober 2012 zugestellt wurde (act. 3),

dass die Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet und auch nicht um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht haben,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-5351/2012

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Gerichtsurkunde)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

– die Oberaufsichtskommission BVG

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Susanna Gärtner

C-5351/2012

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: