Administrative Court Dismisses Disability Pension Case for Lack of Clear Appeal Intent
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual submitted documents to an insurance office seeking a review of a disability pension decision. The insurance office forwarded these documents to the federal administrative court. The court then ordered the individual to clarify whether they intended to file an appeal, which they failed to do within the given timeframe. Consequently, the court dismissed the case for lack of standing, as the individual did not express a clear intent to appeal the prior decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst; Administrative Court Dismisses Disability Pension Case for Lack of Clear Appeal Intent: The insurance office forwarded these documents to the federal administrative court. The court then ordered the individual to clarify whether they intended to file an appeal, which they failed to do within the given timeframe. Consequently, the court dismissed the case for lack of standing, as the individual did not express a clear intent to appeal the prior decision.
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KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for not entering into the appeal because the appellant did not express their intent to appeal within the set deadline.
This provision allows for the waiver of procedural costs if it appears disproportionate to impose them on the party.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-5325/2020
Urteil vom 16. Dezember 2020
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien X._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch (befristete Rente);
Verfügung vom 24. September 2020.
C-5325/2020
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 24. September 2020 X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) von 1. Oktober 2019 bis 31. Januar 2020 eine ganze Invalidenrente in Höhe von Fr. 450.- zugesprochen hat (act. 2, Beilage 1),
dass der Versicherte gegen diese Verfügung am 28. Oktober 2020 unter Beilage diverser Unterlagen eine Eingabe per Fax bei der Vorinstanz eingereicht und um Berücksichtigung der Unterlagen und Überprüfung seines Anspruchs gebeten hat (act. 1),
dass die IVSTA mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 die Eingabe des Versicherten vom 28. Oktober 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (act. 2), dass der Versicherte vorliegend nicht erkenntlich seinen Willen zum Ausdruck bringt, als Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzutreten und die Änderung einer bestimmten, ihn betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruchs vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. November 2020 unter Androhung eines Nichteintretens aufgefordert wurde, innert fünf Tagen seit Erhalt der Verfügung zu erklären, ob er vorm Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz erheben will und seine Eingabe zu unterschreiben (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass der Versicherter sich innert der gesetzten Frist nicht geäussert und dem Bundesverwaltungsgericht seinen Beschwerdewillen nicht kundgetan hat,
C-5325/2020
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
C-5325/2020
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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