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C-531/2017 • BVGer C-531/2017 KI-generiert

Appellant Ordered to Bear Costs of Prior Proceedings

Geschäftsnummer C-531/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following a federal court decision that overturned a lower court's ruling, the administrative court determined that the appellant was the losing party in the prior proceedings. As a result, the appellant was ordered to bear the costs of the prior proceedings, totaling Fr. 400, which were to be deducted from their advance payment. No party compensation was awarded, as the administrative court is a federal authority and the appellant, as the losing party, was not entitled to any.

Legislator-Regeste

Amtlich

Eingliederungsmassnahmen | IV, medizinische Massnahmen, Versicherteneigenschaft, Neuverlegung der Verfahrenskosten, Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2017

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Verwaltungskosten Entschädigung für Invalidität Zahlungsauftrag Parteientschädigung Verpflichtung zur Geldzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG

Establishes that proceedings for disputes concerning the granting or refusal of disability insurance benefits before the Federal Administrative Court are subject to costs.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Mandates that costs are generally to be borne by the losing party.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

States that a federal authority as a successful party is not entitled to party compensation.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Indicates that party compensation is generally not awarded to the losing party.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-531/2017

Urteil vom 31. Januar 2017

Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien CONCORDIA Schweizerische Krankenund Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6002 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand IV, medizinische Massnahmen, Versicherteneigenschaft, Neuverlegung der Verfahrenskosten (Verfahren C-6212/ 2013), Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2017.

C-531/2017

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-6212/2013 mit Urteil vom 13. Juni 2016 die Beschwerde der CONCORDIA Schweizerische Krankenund Unfallversicherung AG (Beschwerdeführerin) in dem Sinne guthiess, als es die angefochtene Verfügung der IVSTA (Vorinstanz) vom

7. Oktober 2013 aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückwies, keine Verfahrenskosten erhob, die Rückerstattung des von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils anordnete und keine Parteientschädigung zusprach, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_499/2016 vom 17. Januar 2017 in Gutheissung der Beschwerde der IVSTA das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2016 aufhob und die angefochtene Verfügung der IVSTA bestätigte,

dass demzufolge über die Kostenverteilung im Verfahren C-6212/2013 neu zu befinden ist,

dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG [SR 831.20]) und die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind,

dass angesichts des bundesgerichtlichen Urteils vom 17. Januar 2017 die Beschwerdeführerin im Verfahren C-6212/2013 als unterliegende Partei zu gelten hat, weshalb ihr die Verfahrenskosten von Fr. 400.- aufzuerlegen sind, welche dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen sind,

dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der unterliegenden Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-531/2017

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Kosten für das Verfahren C-6212/2013 von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

2. Für das Verfahren C-6212/2013 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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