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C-530/2014 • BVGer C-530/2014 KI-generiert

Disability Benefits Appeal: Remanded for Further Medical Evaluation

Geschäftsnummer C-530/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld an appeal against a decision that denied disability benefits. The applicant had sought a disability pension, but the initial assessment was based on insufficient medical information. Both the administrative office and the applicant agreed that further, multidisciplinary medical evaluations were necessary. Consequently, the court overturned the original decision and remanded the case to the administrative office for a more thorough assessment, recognizing the applicant as having prevailed and awarding them legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 33 lit. d VGG, Art. 32 VGG, Art. 60 ATSG, Art. 49 Bst, Art. 61 Abs. 1 VwVG; Disability Benefits Appeal: Remanded for Further Medical Evaluation: The applicant had sought a disability pension, but the initial assessment was based on insufficient medical information. Both the administrative office and the applicant agreed that further, multidisciplinary medical evaluations were necessary. Consequently, the court overturned the original decision and remanded the case to the administrative office for a more thorough assessment, recognizing the applicant as having prevailed and awarding them legal costs.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen ergänzende medizinische Abklärung Kostenfestsetzung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Anhörung oder Verhör Invaliditätsbemessung Rentenanspruch | IV (Rente)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 1 VwVG

Used to return the case to the lower instance for new assessment.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Stipulates that no procedural costs are to be levied in this case outcome.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Basis for awarding a party indemnity to the represented plaintiff.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-530/2014

Urteil vom 15. Juli 2014

Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.

Parteien A._______, Bosnien und Herzegowina, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand IV (Rente).

C-530/2014

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 das Leistungsbegehren von A._______ vom 30. Juli 2012 um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen hat (IV-act. 2 und 32), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 30. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung, beantragt hat, dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 unter Bezugnahme auf die eingeholten Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahmen an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während der Gerichtsferien – fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 38 Abs. 4 und Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die beurteilenden Ärzte des RAD Rhone in ihren Stellungnahmen vom 20. Juni 2014 bzw. 25. Juni 2014 zuhanden der IVSTA aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen die Durchführung eines bidis-

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ziplinären psychiatrisch-allgemeinmedizinischen/internistischen Gutachtens in der Schweiz empfohlen haben (IV-act. 39), dass sich die IVSTA mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 der Beurteilung der RAD-Ärzte anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 17. Dezember 2013 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhe und sich die Durchführung entsprechender medizinischer Abklärungen als notwendig erweise, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde sinngemäss eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung beantragt,

dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden (Eventual-)Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen medizinischen Abklärungen durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),

dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),

dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist,

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dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) festzusetzen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, die erforderlichen medizinischen Abklärungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 2. Juli 2014 und IV-act. 36 - 39 in Kopie)

– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Lucie Schafroth

C-530/2014

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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