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C-5247/2013 • BVGer C-5247/2013 KI-generiert

Widow's Pension Denied Based on Terminated Bilateral Agreement

Geschäftsnummer C-5247/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A survivor sought a widow's pension under Swiss social security law after her husband's death. The social security institution denied the claim, citing a bilateral agreement that was no longer applied to individuals with Kosovar citizenship residing in Kosovo. The court upheld this decision, finding that the claimant, a Kosovar national residing in Kosovo, was not eligible for the pension under the current application of Swiss law and the termination of the relevant bilateral agreement.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 33 lit. d VGG, Art. 32 VGG, Art. 60 ATSG, Art. 23 Abs. 1 AHVG, Art. 24 Abs. 1 AHVG; Widow's Pension Denied Based on Terminated Bilateral Agreement: The social security institution denied the claim, citing a bilateral agreement that was no longer applied to individuals with Kosovar citizenship residing in Kosovo. The court upheld this decision, finding that the claimant, a Kosovar national residing in Kosovo, was not eligible for the pension under the current application of Swiss law and the termination of the relevant bilateral agreement.

Schlagwörter

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Witwenrente Abkommen über soziale Sicherheit Aufhebungsvereinbarung Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen Bürgerrecht ausstehende Vorsorgebeiträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 85bis Abs. 3 AHVG

Cited as the basis for rejecting the appeal by the single judge in conjunction with Art. 23 para. 2 VGG.

Art. 23 Abs. 2 VGG

Cited as the basis for rejecting the appeal by the single judge in conjunction with Art. 85bis para. 3 AHVG.

Art. 85bis Abs. 2 AHVG

Cited as the reason for not levying any procedural costs and for refunding the cost deposit.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-5247/2013

Urteil vom 5. Dezember 2013

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A._______, Zustelladresse: B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Hinterlassenenrente;

Einspracheentscheid der SAK vom 20. August 2013.

C-5247/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich die in Kosovo lebende, am (…) 1963 geborene kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) am 1. Februar 2013 für eine Hinterlassenenrente der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hat, nachdem ihr Ehemann C._______ am 1. Januar 2012 verstorben war (SAK-act. 1), dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) diesen Antrag materiell geprüft und mit Verfügung vom 10. Mai 2013 festgestellt hat, dass ab dem 1. Februar 2012 an sich ein Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente von Fr. 170.- bestehen würde (SAK-act. 8), dass die SAK den Antrag jedoch gleichzeitig abgewiesen hat mit der Begründung, die Schweiz führe das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) im Verhältnis zu Kosovo seit dem

1. April 2010 nicht mehr weiter, weshalb die Gesuchstellerin aufgrund ihrer kosovarischen Staatsangehörigkeit und ihres Wohnsitzes ausserhalb der Schweiz nicht rentenberechtigt sei (SAK-act. 8), dass die Gesuchstellerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 5. Juni 2013 bei der SAK Einsprache erhoben und die Gewährung der Witwenrente gemäss dem Sozialversicherungsabkommen beantragt hat (SAK- act. 10),

das die SAK mit Einspracheentscheid vom 20. August 2013 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 an ihrer Abweisung des Leistungsbegehrens festgehalten hat (SAK-act. 12), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 17. September 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang per Fax am 19. September 2013 und per Post am 20. September 2013; act. 1, 2) erhoben und um Gewährung einer Witwenrente ersucht hat, dass die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Vernehmlassung vom

21. November 2013 die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 20. August 2013 beantragt hat (act. 11),

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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,

dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist,

dass Witwen Anspruch auf eine Witwenrente haben, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG) oder das

45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 AHVG),

dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,

dass dieses Erfordernis von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 AHVG), dass gemäss BGE 139 V 263 das erwähnte Sozialversicherungsabkommen ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist,

dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung am 1. Februar 2013 (SAK-act. 1) ausschliesslich die kosovarische Staatsangehörigkeit angegeben und diese auch belegt hat (SAK-act. 3/2-9), dass eine zusätzliche serbische Staatsangehörigkeit weder geltend gemacht wird noch nachgewiesen ist,

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dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Kosovo hat und sich dort aufhält (SAK-act. 3/1-9),

dass bei der Beschwerdeführerin damit ausschliesslich von der kosovarischen Staatsangehörigkeit sowie von einem Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Kosovo auszugehen ist,

dass sich die Anträge der Beschwerdeführerin demnach als offensichtlich unbegründet erweisen, die Beschwerde daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom

20. August 2013 zu bestätigen ist,

dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und der Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- (act. 9) nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist, dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).

Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. August 2013 wird bestätigt.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. November 2013 zur Kenntnis sowie Formular Zahladresse)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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