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C-5238/2012 • BVGer C-5238/2012 KI-generiert

Recusal Denial: Prior Legal Aid Assessment Not Bias

Geschäftsnummer C-5238/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request to recuse an examining judge, which was based on the judge's prior assessment of the applicant's legal arguments when denying free legal aid. The court found that merely evaluating the merits of a case in the context of free legal aid, or disagreeing with a party's arguments, does not automatically create an appearance of bias or prejudice. Such an assessment is a necessary part of the legal process and does not, on its own, provide grounds for recusal under Article 34(1)(e) of the Federal Supreme Court Act, which requires more than just a disagreement with the judge's opinion.

Legislator-Regeste

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Art. 36 BGG, Art. 34 Abs. 1 BGG, Art. 36 Abs. 2 BGG, Art. 37 Abs. 1 BGG, Art. 34 Abs. 1 Bst, Art. 36 Abs. 1 Satz; Recusal Denial: Prior Legal Aid Assessment Not Bias: The court found that merely evaluating the merits of a case in the context of free legal aid, or disagreeing with a party's arguments, does not automatically create an appearance of bias or prejudice. Such an assessment is a necessary part of the legal process and does not, on its own, provide grounds for recusal under Article 34(1)(e) of the Federal Supreme Court Act, which requires more than just a disagreement with the judge's opinion.

Schlagwörter

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Rechtsgutachten unentgeltliche Rechtspflege Befangenheit des Richters Ausstandsbegehren Fragepflicht Berichtigung des Entscheids Ausstand | Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG

This provision was cited as the only relevant ground for exclusion in this specific case, concerning circumstances that could justify suspicion of bias.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose the costs of the proceedings on the applicant based on the outcome of the decision.

Art. 2 f. VGKE

This provision was cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG for imposing the costs of the proceedings on the applicant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-5238/2012

Zwischenverfügung vom

8. Januar 2013

Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien A._______, Gesuchsteller, vertreten durch Niklaus Ruckstuhl, Advokat,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren C-2578/2012 C-5238/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. April 2012 dem Entscheid des Kantons, die Aufenthaltsbewilligung des Gesuchstellers zu verlängern, die Zustimmung verweigerte und seine Wegweisung anordnete, dass der Gesuchsteller dagegen am 10. Mai 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegte,

dass er für das Rechtsmittelverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nachsuchte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom

23. Mai 2012 eine Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies, weil sie die Beschwerde als zum vornherein aussichtslos bewertete, dass der Gesuchsteller gegen die vorgenannte Zwischenverfügung am

1. Juni 2012 Beschwerde beim Bundesgericht erhob, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 18. September 2012 die Beschwerde guthiess, die Zwischenverfügung aufhob und die Sache zu neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies, dass der Gesuchsteller mit einer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Oktober 2012 den Ausstand der zuständigen Instruktionsrichterin verlangt,

dass die Instruktionsrichterin mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2012 die Abweisung des Ausstandsbegehrens beantragt, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. November 2012 an seinem Ausstandsbegehren festhält,

dass die Bestimmungen der Art. 34 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) über den Ausstand von Gerichtspersonen für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

dass eine Partei gemäss Art. 36 BGG den Ausstand einer Gerichtsperson schriftlich verlangen kann, sobald sie von einem Ausstandsgrund nach Art. 34 Abs. 1 BGG Kenntnis erhält,

C-5238/2012

dass sich die abgelehnte Gerichtsperson zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern hat (Art. 36 Abs. 2 BGG) und im Bestreitungsfalle die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand entscheidet (Art. 37 Abs. 1 BGG), dass der Gesuchsteller sein Begehren mit der Beurteilung von Rügen begründet, welche die zuständige Instruktionsrichterin bei ihrer Einschätzung der Prozessaussichten im Rahmen des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege vornahm,

dass davon ausgehend als Ausstandsgrund allein der als allgemeiner Auffangtatbestand konzipierte Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG in Betracht kommt, dass nach dieser Bestimmung Gerichtspersonen in den Ausstand treten, wenn sie aus anderen (als den unter Bst. a bis d genannten) Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter, befangen sein könnten, dass die Partei zur Ablehnung einer Gerichtsperson gestützt auf den Ausstandsgrund des Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG nicht deren tatsächliche Befangenheit nachweisen muss,

dass es vielmehr genügt, wenn die Partei Umstände glaubhaft macht, die bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit begründen können (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG, vgl. BGE 134 I 20 E. 4.2), dass eine Einschätzung der Prozessaussichten beim Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine solche Annahme noch nicht rechtfertigt (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.7, BVGE 2007/5 E. 3.6), dass vielmehr weitere Anhaltspunkte hinzutreten müssen, die bei objektiver Betrachtungsweise das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Gerichtsperson als begründet erscheinen lassen, dass der Gesuchsteller die dargestellte Rechtslage nicht in Abrede stellt, sondern den Standpunkt einnimmt, in seinem Fall seien solche zusätzlichen Anhaltspunkte gegeben,

dass nämlich die Instruktionsrichterin im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sämtliche gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobenen Einwände als nicht stichhaltig beurteilt habe,

C-5238/2012

dass diese Argumentation nicht greift, setzt doch jede prozessual gebotene Einschätzung der Prozessaussichten notwendigerweise die Auseinandersetzung mit den in der Hauptsache erhobenen Rügen voraus, dass daher die Beurteilung der in der Hauptsache erhobenen Rügen für sich alleine genauso wenig den Anschein der Befangenheit zu begründen vermag, wie die darauf gründende Einschätzung der Prozessaussichten, dass das Ausstandsbegehren somit als unbegründet abzuweisen ist, dass der Gesuchsteller für das vorliegende Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat und ein solches – wäre es gestellt worden – wegen der klar fehlenden Erfolgsaussichten ohnehin hätte abgewiesen werden müssen (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass daher die Kosten des Verfahrens entsprechend seinem Ausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 5

C-5238/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Zwischenverfügung zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3. Diese Zwischenverfügung geht an:

– den Gesuchsteller (…)

– die vom Ausstandsbegehren betroffene Gerichtsperson

– die Vorinstanz (…)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

C-5238/2012

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Zwischenverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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