Lithuanian Resident Granted Swiss Health Insurance Exemption, Case Dismissed as Moot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual residing in Lithuania sought an exemption from Swiss health insurance obligations, which was initially denied. The individual appealed this denial, but subsequently withdrew their appeal after the initial decision was reconsidered and they were granted the exemption. The court dismissed the case as moot due to the withdrawal, finding no costs or compensation to be awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 2 Abs. 6 KVV, Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst; Lithuanian Resident Granted Swiss Health Insurance Exemption, Case Dismissed as Moot: The individual appealed this denial, but subsequently withdrew their appeal after the initial decision was reconsidered and they were granted the exemption. The court dismissed the case as moot due to the withdrawal, finding no costs or compensation to be awarded.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for discontinuing the appeal proceedings as they have become devoid of object.
Determines that no court costs will be levied.
Justifies waiving court costs when an appeal is withdrawn without significant effort for the court.
Addresses the awarding of party compensation in cases that have become devoid of object.
Justifies not awarding party compensation to either party.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-5202/2025
Abschreibungsentscheid vom 13. August 2025
Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.
Parteien A._______, (Litauen)
Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinsame Einrichtung KVG, Vorinstanz.
Gegenstand KVG, Befreiung Versicherungspflicht, Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025.
C-5202/2025
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG (Vorinstanz) das Gesuch von A._______ (Beschwerdeführer), wohnhaft in Litauen, um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz mit Verfügung vom 8. April 2025 abgelehnt hat; die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Art. 2 Abs. 6 KVV (SR 832.101) seien nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer in einem Mitgliedstaat der EU wohnhaft sei, mit welchem kein Wahlrecht für die Krankenversicherung vereinbart worden sei (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage),
dass die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 abgewiesen hat (BVGer-act. 1 Beilage), dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz beantragt hat (BVGer-act. 1), dass der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 17. Juli 2025 beim Beschwerdeführer eine Zustelladresse in der Schweiz eingefordert hat (BVGer-act. 2), welche der Beschwerdeführer am 24. Juli 2025 bezeichnet hat (BVGer-act. 3),
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Eingabe vom 22. Juli 2025 vorbehaltlos zurückgezogen hat mit der Begründung, die Vorinstanz habe die Verfügung vom 8. April 2025 am 21. Juli 2025 in Wiedererwägung gezogen und ihn von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit, weswegen sich seine Beschwerde erübrige (BVGer-act. 4), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 90a Abs. 1 KVG (SR 832.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist,
C-5202/2025
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli 2025 in Wiedererwägung der gegenteiligen Anordnungen vom 26. Juni 2025 und 8. April 2025 von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit hat, da er aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in seinem Wohnsitzland nicht der schweizerischen Krankenversicherungspflicht unterstehe (BVGer-act. 4 Beilage),
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 22. Juli 2025 seine Beschwerde vom 16. Juli 2025 vorbehaltlos zurückgezogen hat (BVGer-act. 4),
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG),
dass vorliegend somit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass vorliegend weder dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, dem keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
C-5202/2025
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Andrea Meier
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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