Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-5180/2014 • BVGer C-5180/2014 KI-generiert

Appellant's Withdrawal Renders Survivor's Benefits Appeal Moot

Geschäftsnummer C-5180/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed the appeal as moot because the appellant withdrew their case. The appellant had initially challenged a decision regarding survivor's benefits, arguing that certain contribution years should have been included in the calculation. However, the appellant later withdrew the appeal, leading the court to conclude that the case was no longer actionable and that no costs or compensation were due, as the withdrawal was initiated by the appellant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 15 VGKE, Art. 5 VGKE, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 42 BGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG; Appellant's Withdrawal Renders Survivor's Benefits Appeal Moot: The appellant had initially challenged a decision regarding survivor's benefits, arguing that certain contribution years should have been included in the calculation. However, the appellant later withdrew the appeal, leading the court to conclude that the case was no longer actionable and that no costs or compensation were due, as the withdrawal was initiated by the appellant.

Schlagwörter

KI-generiert
Hinterlassenenleistungen Entzug von Sozialversicherungsleistungen Leistungsberechnung Beschwerdelegitimation Verwaltungskostenbeitrag formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to discontinue the appeal proceedings because the appeal was withdrawn.

Art. 85bis Abs. 2 AHVG

No court costs are to be levied in this case.

Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE

Determines that the party whose conduct caused the matter to become moot must pay party compensation, and in this case, no party compensation is awarded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-5180/2014

Abschreibungsentscheid vom 19. Juni 2018

Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Orlando Rabaglio, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Witwenrente (Verfügung vom 6. August 2014).

C-5180/2014

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: Vorinstanz oder SAK) A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom

3. Februar 2014 eine ordentliche Witwenrente in der Höhe von Fr. 894.- sowie für die beiden Töchter eine Waisenrente im Betrag von jeweils Fr. 447.- mit Wirkung ab 1. Mai 2013 zugesprochen und der Rentenberechnung ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 84‘240.-, eine anrechenbare gesamte Versicherungszeit von 12 Jahren für den Zeitraum von 1991 bis 2002 sowie die Rentenskala 21 zugrunde gelegt hat (Akten [im Folgenden: SAK-act.] der Vorinstanz] 13, S. 3);

dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio, am 4. März 2014 Einsprache erhoben und unter anderem beantragt hat, die Beitragsjahre 2002 – 2008 des Versicherten seien in der Berechnung der Witwenrente zu berücksichtigen (SAK-act. 15, S. 1 – 4);

dass die Vorinstanz nach weiteren Abklärungen mit Einspracheentscheid vom 6. August 2014 die Einsprache abgewiesen hat (SAK-act. 26);

dass die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2014 mit Eingabe vom 15. September 2014 (Akten im Beschwerdeverfahren [act.] 1) Beschwerde erhoben hat;

dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 13. Juni 2018 die Beschwerde vom 15. September 2014 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), dass diejenige Partei eine Parteientschädigung auszurichten hat, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE),

dass der vorliegende Beschwerderückzug durch die Beschwerdeführerin, mithin ohne ein aktenkundiges Zutun der Vorinstanz erfolgt ist,

C-5180/2014

dass die Gegenstandslosigkeit somit von der Beschwerdeführerin bewirkt worden ist und sie daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,

dass der Vorinstanz als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Kopie der Rückzugserklärung vom 13. Juni 2018)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-5180/2014

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: