Disability Pension Reinstatement Due to Insufficient Evidence of Improvement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual previously granted a full disability pension due to depression and cancer treatment experienced a reduction to a half pension upon review, as the reviewing physician diagnosed an adjustment disorder and believed her work capacity had returned to 50%. The court overturned this decision, finding that while the diagnoses remained similar, the reviewing physician failed to adequately demonstrate a significant improvement in the individual's actual condition or capacity since the initial pension award. Therefore, there was no basis for a revision of the disability pension, and the original full pension was reinstated.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 lit. d VGG, Art. 32 VGG, Art. 37 VGG, Art. 2 ATSG, Art. 1 IVG, Art. 5 VwVG; Disability Pension Reinstatement Due to Insufficient Evidence of Improvement: The court overturned this decision, finding that while the diagnoses remained similar, the reviewing physician failed to adequately demonstrate a significant improvement in the individual's actual condition or capacity since the initial pension award. Therefore, there was no basis for a revision of the disability pension, and the original full pension was reinstated.
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KI-generiertThis provision served as the legal basis for the revision of the pension due to a change in the degree of disability.
This provision was cited in relation to the calculation of the degree of invalidity and the entitlement to a full pension.
This provision established the jurisdiction of the Federal Administrative Court for appeals from individuals residing abroad against decisions of the IVSTA.
This provision, in conjunction with Art. 31 VGG, confirmed the jurisdiction of the Federal Administrative Court for the specific case.
This provision, in conjunction with Art. 31 VGG, confirmed the jurisdiction of the Federal Administrative Court for appeals from individuals residing abroad against decisions of the IVSTA.
This provision was cited to establish the applicant's standing to appeal.
This provision was cited regarding the timeliness of the appeal.
This provision was cited concerning the formal requirements of the appeal, including its improvement.
This provision outlines the grounds on which an appeal can be made, including the violation of federal law.
This provision addresses the imposition of court costs, stating they are generally borne by the losing party.
This provision states that no court costs are to be imposed on a losing lower instance.
This provision concerns the award of compensation for necessary costs to the prevailing party.
This provision, in conjunction with Art. 64 Abs. 1 VwVG, allows for the award of compensation for necessary costs.
This provision specifies what is included in the party compensation.
This provision determines the criteria for receiving a half pension based on the degree of invalidity.
This provision addresses the conditions under which pensions corresponding to less than 50% invalidity are paid to individuals residing outside Switzerland.
This provision defines invalidity in the context of the IVG.
This provision defines invalidity as a condition for receiving benefits.
This provision defines loss of earning capacity.
This provision defines the scope of work capacity that can be considered.
This provision mandates the calculation of the degree of invalidity based on an income comparison for employed persons.
This provision concerns the duty of the authority to investigate the facts.
This provision defines what constitutes a decision for the purpose of administrative court proceedings.
This provision outlines exceptions to the general jurisdiction of the Federal Administrative Court.
This provision states that the Federal Act on Administrative Procedure applies where the VGG does not specify otherwise.
This provision stipulates that special provisions of the ATSG apply in social insurance proceedings.
This provision states that the provisions of ATSG are applicable to invalidity insurance.
This provision indicates the scope of application of the ATSG within the IVG.
This provision establishes the applicability of the ATSG to federal social insurance laws.
This provision defines the thresholds for receiving different levels of invalidity pensions.
This provision establishes the method for determining the degree of invalidity for employed persons through income comparison.
This provision was cited in relation to the calculation of the degree of invalidity and the entitlement to a full pension.
This provision served as the legal basis for the revision of the pension due to a change in the degree of disability.
This provision addresses the imposition of court costs, stating they are generally borne by the losing party.
This provision states that no court costs are to be imposed on a losing lower instance.
This provision concerns the award of compensation for necessary costs to the prevailing party.
This provision, in conjunction with Art. 64 Abs. 1 VwVG, allows for the award of compensation for necessary costs.
This provision specifies what is included in the party compensation.
Volltext
Bu n d e s ve rw alt u n g s g e r ich t T r i b u n a l ad m in is t r a t if f é d é r al T r i b u n a le am m in is t r at ivo f e d e r ale T r i b u n a l ad m in is t r a t i v f e d e r al
Abteilung III C-5176/2010
Ur t eil v o m 2 3. Apr il 2 0 12
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______, Thailand, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand IV (Rentenrevision).
C-5176/2010
Sachverhalt:
A. Die am (…) 1955 geborene, ledige, schweizerische Staatsangehörige X._______ lebt in Thailand. Sie war bis im Jahr 2002 in der Schweiz als Direktionssekretärin erwerbstätig und hatte dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung entrichtet (IV- act. 1).
B.
B.a Am 18. März 2005 meldete sich X._______ bei der IV-Stelle Aargau (nachfolgend: IV-Stelle AG) zum Bezug einer Invalidenrente an.
B.b Mit Verfügung vom 5. September 2006 (IV-act. 27) sprach die IV- Stelle AG X._______ mit Wirkung ab 1. Juni 2006 eine ganze Invalidenrente zu. Dieser Verfügung lagen namentlich die Berichte von Dr. med. A._______, Spezialarzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. März 2005 und 16. Mai 2006 (IV-act. 12 und 22) und von Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 28. Juli 2005 (IV-act. 17) zugrunde.
In den obgenannten Berichten wurden bei X._______ im Wesentlichen eine depressive Entwicklung beziehungsweise eine mittelschwere bis teilweise schwere Episode bei Status nach Mamma-Carzinom mit Teilresektion (2002) diagnostiziert. Die Ärzte erachteten X._______ aufgrund dieser Diagnosen als zu 100% arbeitsunfähig.
C.
C.a Mit dem Fragebogen für die IV-Rentenrevision leitete die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) am 30. Juni 2009 eine Revision von Amtes wegen ein (IV-act. 54 f.).
C.b Mit Verfügung vom 8. Juni 2010 (IV-act. 89) setzte die IVSTA die ganze Rente von X._______ mit Wirkung ab 1. August 2010 auf eine halbe Rente herab. Zudem wurde X._______ im Rahmen der Schadenminderungspflicht verpflichtet, eine Psychotherapie durchzuführen. Dieser Verfügung lagen namentlich das Gutachten von Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Dezember 2009 (IV-act. 80) und die Stellungnahme von Dr. med. D._______, Fachärztin
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für Allgemeinmedizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom
26. Februar 2010 zugrunde.
Die Ärzte stellten bei X._______ folgende Diagnosen: 1) eine Anpassungsstörung mit Depression und Angst gemischt (ICD-10 F43.22) mit der Rentenrevision als hauptsächlichem Belastungsfaktor, 2) anamnestisch rezidivierende mittelgradige bis schwere depressive Episoden (ICD-10 F32.2), 3) Persönlichkeit mit abhängigen und histrionischen Zügen (ICD-10 Z73.1), 4) Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25), 5) chronische Kopfschmerzen bei unsachgemässer Selbstmedikation, wahrscheinlich analgetika-induziert und 6) Verdacht auf Aggravation.
Die Ärzte erachteten X._______ in der bisherigen Tätigkeit als Sekretärin als zu 50% arbeitsfähig. Ferner stellten sie fest, die Arbeitsfähigkeit könne durch eine regelmässige Psychotherapie weiter verbessert werden.
D. Gegen die Verfügung vom 8. Juni 2010 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit E-Mail-Eingabe vom 13. Juli 2010 sinngemäss Beschwerde bei der IVSTA. Diese leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2010 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Beschwerde auf, da Rechtsbegehren, Begründung und eigenhändige Unterschrift fehlten.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2010 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Y._______, sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der bisherigen Rente. Zur Begründung führte sie aus, sie habe der IVSTA am 5. Juni 2010 mitgeteilt, dass sie sich – wie von der IVSTA angeordnet – einer Psychotherapie unterziehen werde. Es sei daher nicht gerechtfertigt, dass die IVSTA nicht einmal die Ergebnisse der Therapie abwarte, bevor sie die Rente reduziere. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie Akteneinsicht, und ferner wies sie darauf hin, dass sie die Verfügung erst am 9. Juli 2010 erhalten habe.
F. Der mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist am 31. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
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G. Mit Vernehmlassung vom 24. November 2010 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Gutachter habe eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt, weshalb die verfügte Reduktion der Rente gerechtfertigt sei; eine weitere Reduktion werde nach Durchführung der Therapie und dem Vorliegen der entsprechenden Berichte geprüft.
H. Mit Verfügung vom 30. November 2010 wurden der Beschwerdeführerin antragsgemäss die Vorakten zugestellt. Zudem wurde ihr das Replikrecht eingeräumt, welches sie jedoch nicht wahrnahm.
I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver fügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG
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sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Beschwerdeinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsberechtigungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine Verfügung erlassen hat (BGE 125 V 413 E. 1a) und/oder über welche sie gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte verfügen müssen (BGE 116 V 23 E. 3c und d; Urteile des Bundesgerichts [BGer] I 66/03 vom 27. Mai 2003 E. 4.1 und 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis.
Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin der Anordnung in der Verfügung, dass sie eine Psychotherapie durchführen müsse, unterzogen. Dies hat sie der IVSTA mit E-Mail vom 5. Juni 2010 bestätigt. Mit ihrer Beschwerde beanstandete die Beschwerdeführerin demzufolge auch nicht die Verpflichtung, eine Therapie durchzuführen, sondern lediglich die Kürzung der Rente. Vorliegend ist somit nur über die Zulässigkeit der Kürzung der Rente zu befinden.
1.4. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.5. Da die Beschwerde im Übrigen fristund – nach der Verbesserung vom 31. Juli 2010 – formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvor schuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
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2.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 8. Juni 2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Da vorliegend der Rentenanspruch ab 1. August 2010 strittig ist, ist vorliegend auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Im Folgenden wird – ohne anderslautende Hinweise – jeweils auf diese Fassung Bezug genommen.
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.2. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich verändert hat.
3.1.1. Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einerseits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann jede Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den Anspruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invalid itätsgrades führen.
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Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnis se sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70
S. 204 E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherte Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht (Urteil des BGer 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010
E. 2.2.2 mit Hinweis).
3.1.2. Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröff neten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
Vorliegend ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 5. September 2006 mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der strittigen Revisionsverfügung vom 8. Juni 2010 zu vergleichen.
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
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durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2.2. Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8 in Verbindung mit Art. 7 ATSG). Gemäss Rechtsprechung setzt die Annahme einer invalidisierenden (psychischen) Gesundheitsstörung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 132 V 65
E. 3.4, 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4, 130 V 396). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
3.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenver sicherungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls be züglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet wer-
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den können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002,
S. 62, E. 4b/cc).
3.4. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungsund Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353
E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
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3.5. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2,
128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validenund Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
3.6. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertels rente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für Thailand nicht der Fall ist.
4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes bei der Beschwerdeführerin bejaht und gestützt darauf ihre ganze Rente mit Wirkung ab 1. August 2010 auf eine halbe Rente herabgesetzt hat.
4.1. Im Rahmen der vorliegend als Vergleichsbasis dienenden ersten Verfügung vom 5. September 2006 stellten die untersuchenden Ärzte namentlich folgende Diagnosen: eine reaktive depressive Entwicklung be-
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ziehungsweise mittelschwere bis teilweise schwere depressive Episode bei Status nach Mamma-Carzinom mit Teilresektion (2002). Sie erachteten die Beschwerdeführerin daher als zu 100% arbeitsunfähig.
4.2. Anlässlich des im Jahr 2009 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens wurde ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, dessen Ergebnisse nachfolgend zusammenzufassen sind. Der Gutachter diagnostizierte 1) eine Anpassungsstörung mit Depression und Angst gemischt (ICD-10 F43.22) mit der Rentenrevision als Belastungsfaktor, 2) anamnestisch rezidivierende mittelgradige bis schwere depressive Episoden (ICD-10 F32.2), 3) Persönlichkeit mit abhängigen und histrionischen Zügen (ICD-10 Z73.1), 4) Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25), 5) chronische Kopfschmerzen bei unsachgemässer Selbstmedikation, wahrscheinlich analgetika-induziert und 6) Verdacht auf Aggravation.
4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin als Hauptdiagnosen eine Anpassungsstörung mit Depression und Angst gemischt sowie anamnestisch rezidivierende mittelgradige bis schwere depressive Episoden zu nennen sind. Es handelt sich dabei somit im Wesentlichen um dieselben gesundheitlichen Probleme wie sie anlässlich der Rentenzusprache im Jahr 2006 vorlagen. Im Gegensatz zu den Beurteilungen in den Jahren 2005 bis 2006 ging der Gutachter im Jahr 2009 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit wieder zu 50% arbeitsfähig sei. Einen detaillierten Vergleich der gesundheitlichen Situation von damals und heute – wie dies bei einer Revision erforderlich ist – nahm er allerdings nicht vor. Er führte diesbezüglich aus, es sei ihm aufgrund diverser Inkonsistenzen (namentlich in Bezug auf die objektiven Fakten und die Selbsteinschätzungen der Beschwerdeführerin) zwar nicht möglich, eine Beurteilung über den Krankheitsverlauf in den letzten drei Jahren vorzunehmen, er könne aber aufgrund der Angaben des damals behandelnden Psychiaters und gestützt auf die telefonische Rückfrage bei diesem annehmen, dass es der Beschwerdeführerin heute tatsächlich "deutlich besser" gehe als zuvor. Zur Begründung führte er aus, die Emigration nach Thailand in ein Umfeld ohne Druck und ohne Belastungen des Alltags habe zu dieser Besserung geführt. Er führte indessen nicht aus, inwiefern sich die Besserung äussert und welchen konkreten Einfluss diese auf die Arbeitsfähigkeit haben soll. Da die Diagnosen weitgehend gleich geblieben sind, und weder die von der Beschwerdeführerin eingenommene Medikation noch andere objektive Umstände Hinweise für eine relevante Veränderung des Zustands liefern, kann gestützt auf die getroffenen Abklärungen nicht mit überwiegender Wahr-
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scheinlichkeit geschlossen werden, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2006 in rentenerheblichem Ausmass verändert hat. Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen, wäre ein konkreter Vergleich der Situation nur in Bezug auf die Diagnosen oder die Medikation möglich. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass es nicht genügt, lediglich Diagnosen oder Medikation zu vergleichen, sondern dass eine Gesamtwürdigung erforderlich ist, was aber gestützt auf die vorliegenden Unterlagen nicht möglich ist.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich vorliegend nicht der medizinische Sachverhalt, sondern eher die Beurteilung desselben verändert hat, indem der Gutachter – ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Veränderung der objektiven Situation zu nennen – die Arbeitsfähigkeit heute anders beurteilt als früher. Dies ist jedoch kein Revisionsgrund (vgl.
E. 3.1.1. hiervor). Da sich somit weder der medizinische Sachverhalt mit der im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in rentenerheblicher Weise geändert hat, noch andere Revisionsgründe ersichtlich sind, fällt eine revisionsweise Abänderung der bisherigen Rente ausser Betracht. Die Durchführung eines Einkommensvergleichs ist deshalb nicht mehr nötig.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
5.1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
5.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements C-5176/2010
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfass die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Da der Beschwerdeführerin, welche nicht berufsmässig vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-5176/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2010 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin ist weiterhin eine ganze Rente auszurichten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-5176/2010
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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