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C-517/2019 • BVGer C-517/2019 KI-generiert

Appeal withdrawn, proceedings moot.

Geschäftsnummer C-517/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An administrative body ordered the seizure and destruction of doping substances and imposed a fee. The individual appealed, submitting a doctor's note for the substances. The court directed the individual to formally state their appeal, provide grounds, and pay a deposit. The individual subsequently withdrew their appeal. Consequently, the court dismissed the proceedings as having become moot due to the withdrawal, waived the costs, and declared the prior order for a deposit moot.

Legislator-Regeste

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Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 42 BGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG; Appeal withdrawn, proceedings moot: The individual appealed, submitting a doctor's note for the substances. The court directed the individual to formally state their appeal, provide grounds, and pay a deposit. The individual subsequently withdrew their appeal. Consequently, the court dismissed the proceedings as having become moot due to the withdrawal, waived the costs, and declared the prior order for a deposit moot.

Schlagwörter

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Reihenfolge der Pfändung Verwaltungsgebühr Rückzug des Rechtsbegehrens Ausstandsverfahren verwaltungsrechtlicher Widerruf Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

This provision is used to declare the appeal proceedings closed as they became obsolete due to withdrawal.

Art. 6 Bst. a VGKE

This provision allows for the waiver of costs when a legal remedy is resolved without significant effort due to withdrawal.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

This provision states that no party compensation is to be awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-517/2019

Abschreibungsentscheid vom 12. Februar 2019

Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Antidoping Schweiz, Vorinstanz.

Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln;

Verfügung der Stiftung Antidoping Schweiz vom 14. Dezember 2018.

C-517/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Antidoping Schweiz (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 die Einziehung und Vernichtung einer anlässlich einer Polizeikontrolle am 12. Dezember 2017 beschlagnahmten Stechampulle (Inhalt: Testosteron Mix) anordnete und A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Gebühr von Fr. 400.– auferlegte, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit E-Mail vom 14. Januar 2019 ein auf den 1. Februar 2018 datiertes Arztzeugnis für 1 oder 2 (Anmerkung Gericht: schlecht leserliche Zahl) Stechampullen Testosteron, 10 ml /

250 mg, einreichte (vgl. Beschwerdeakten [B-act.] 1), dass die Vorinstanz diese Eingabe mitsamt den Akten am 23. Januar 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete zur Prüfung, ob es sich bei der Eingabe vom 14. Januar 2019 um eine Beschwerde handle (B-act. 2),

dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2019 (B-act. 3) aufforderte, innert fünf Tagen ab Eröffnung dieser Zwischenverfügung zu erklären, ob er vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2018 erheben wolle, innert derselben Frist Rechtsbegehren zu stellen, diese zu begründen und unterschrieben einzureichen, andernfalls auf die Eingabe vom 14. Januar 2019 nicht eingetreten werde (vgl. Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),

dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, bis am 4. März 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), andernfalls auf das Begehren nicht eingetreten werde, dass die Zwischenverfügung vom 31. Januar 2019 dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2019 zugestellt wurde (Rückschein; vgl. B-act. 4), dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 7. Februar 2019 seine Beschwerde vom 14. Januar 2019 zurückgezogen hat (B-act. 5), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

C-517/2019

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel – wie hier – ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und sich die Dispositivziffern 4 und 5 der Zwischenverfügung vom 31. Januar 2019 betreffend Leistung eines Kostenvorschusses damit als gegenstandslos erweisen, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv: siehe nächste Seite)

C-517/2019

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Zwischenverfügung vom 31. Januar 2019 betreffend Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieser Entscheid geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

– das Eidgenössische Departement des Inneren EDI (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

C-517/2019

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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