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C-5108/2020 • BVGer C-5108/2020 KI-generiert

Moot Pension Fund Enrollment Appeal Dismissed

Geschäftsnummer C-5108/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a legal challenge concerning mandatory enrollment in a pension fund after the petitioner withdrew their appeal. The court reasoned that since the petitioner withdrew their appeal, the proceedings became moot, and therefore, the case was closed without imposing any court costs or awarding any party compensation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung, Verfügung der Einrichtung BVG vom 11. September 2020

Schlagwörter

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Pensionsfonds Einstellung der Rente Ausgleichsfonds Rückzug des Rechtsbegehrens Einstellung des Betrugsverfahrens abgestufte Rente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to discontinue the proceedings because the appeal was withdrawn.

Art. 6 Bst. a VGKE

Used to waive the proceedings costs because the case was concluded by withdrawal without significant effort.

Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE

Used to deny party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-5108/2020

Abschreibungsentscheid vom 18. November 2020

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien S._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand Berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung, Verfügung der Einrichtung BVG vom 11. September 2020.

C-5108/2020

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) mit Verfügung vom

11. September 2020 die S._______ rückwirkend per 1. September 2019 zwangsweise angeschlossen hat,

dass die S._______ (Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 11. November 2020 die Beschwerde vom 13. Oktober 2020 zurückgezogen hat, dass sich unter diesen Umständen die der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2020 auferlegte Zahlung eines Kostenvorschusses erübrigt,

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).

(Es folgt das Dispositiv)

C-5108/2020

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______Gerichtsurkunde, Beilage: Kopie der Eingabe vom 11. November 2020)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

– die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV

Der Einzelrichter : Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die

C-5108/2020

Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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