Serbian National vs. Swiss Compensation Office: Pension Eligibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant, who was a Serbian national and had contributed to the Swiss Old Age and Survivors' Insurance for ten months in 1979, applied for an old-age pension. The Swiss Compensation Office rejected the claim because the minimum contribution period of twelve months was not met, and there was no provision in Swiss law for making up the shortfall after reaching retirement age. The Federal Administrative Court upheld the rejection, finding that the claimant did not meet the statutory requirement of at least one full year of contributions, and no legal basis existed for voluntary contributions to bridge the gap.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 Bst, Art. 32 vor, Art. 3 Bst, Art. 1 Abs. 1 AHVG, Art. 59 ATSG, Art. 52 VwVG; Serbian National vs. Swiss Compensation Office: Pension Eligibility: The Swiss Compensation Office rejected the claim because the minimum contribution period of twelve months was not met, and there was no provision in Swiss law for making up the shortfall after reaching retirement age. The Federal Administrative Court upheld the rejection, finding that the claimant did not meet the statutory requirement of at least one full year of contributions, and no legal basis existed for voluntary contributions to bridge the gap.
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KI-generiertDetermines the requirement for entitlement to an old-age and survivors' pension.
Used to dismiss the appeal as manifestly unfounded in a single-judge proceeding.
States that the proceedings are free of charge for the parties.
Used to deny the losing party any claim for party compensation.
Cited in conjunction with Art. 85bis Abs. 3 AHVG for dismissing the appeal.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III C-5093/2010 {T 0/2}
Urteil vom 26. Oktober 2010
Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien X._______, Zustelldomizil: Herr Z._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand Altersrente, Einspracheverfügung vom 7. Juni 2010.
C-5093/2010
Sachverhalt:
A. X._______ (Beschwerdeführer), geboren _______ 1934, serbischer Staatsangehöriger, war im Jahr 1979 von März bis Dezember in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die obligatorische Altersund Hinterlassenenversicherung (act. 18/20).
Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 übermittelte der serbische Sozialversicherungsträger der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz im Ausland, worin er um eine Altersrente ersuchte (act. 1-5).
B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 wies die SAK das Rentengesuch ab, da die einjährige Mindestbeitragsdauer mit vorliegend 10 Monaten nicht erfüllt sei. Weiter teilte sie mit, die einbezahlten AHV/IV-Beiträge könnten nicht zurückerstattet werden (act. 25).
C. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben Einsprache bei der SAK ein (eingegangen am 16. März 2010). Er beantragte, ihm sei die Möglichkeit einzuräumen, die fehlenden Beitragsmonate nachzuzahlen, damit er die gesetzlich erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten erreiche.
D. Die SAK wies die Einsprache mit Einspracheverfügung vom 7. Juni 2010 ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass im schweizerischen Rechtssystem keine Möglichkeit bestehe, nach Erreichen des Rentenalters fehlende Beitragszeiten mit einem Mindestbeitrag zu ergänzen (act. 30).
E. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte erneut, ihm sei die nachträgliche Einzahlung der fehlenden Beitragsmonate zu bewilligen. Diesen Antrag begründete er insbesondere damit, er habe im Zeitpunkt der Vollendung seines
65. Altersjahres auf kosovarischem Gebiet gelebt. In dieser Zeit habe
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Krieg geherrscht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, sich um die schweizerischen Versicherungszeiten zu kümmern (BVGer act. 1).
F. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Einspracheverfügung mit der Begründung, es bestehe keine Möglichkeit zur Nachzahlung fehlender Beiträge zur Auffüllung der gesetzlich verlangten Mindestbeitragsdauer von 12 Monaten (BVGer act. 5).
G. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. August 2010 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt (BVGer act. 3/6).
H. Mit Verfügung vom 25. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen (BVGer act. 7). Er liess sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 abgeschlossen wurde (BVGer act. 8).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einspracheverfügung vom 7. Juni 2010, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch um Ausrichtung einer Rente abgewiesen hat.
2. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 vor. Das Bundesverwaltungs gericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
2.1 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
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das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
2.3 Die Beschwerde wurde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 52 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG).
2.4 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3).
3. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und lebt dort. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1,
119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder mit dem jüngst als Staat anerkannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das schweizerisch-ju - goslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1
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genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Altersund Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmun - gen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
3.1 Vorliegend ist streitig und daher zu prüfen, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen hat.
3.2 Anspruch auf eine ordentliche Altersund Hinterlassenenrente ha - ben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG).
3.3 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist.
Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).
3.4 Gemäss individuellem Kontoauszug hat der Beschwerdeführer in der Schweiz von März bis Dezember 1979 gearbeitet und Beiträge an die Altersund Hinterlassenenversicherung entrichtet. Dies entspricht lediglich einer Beitragszeit von zehn Monaten und berechtigt den Be - schwerdeführer nicht zum Bezug einer Rente. Belege, die den Nachweis für eine längere Beitragszeit erbringen, legt der Beschwerdeführer nicht ins Recht. Er macht auch nicht geltend, es gäbe solche oder die Berechnung der Beitragszeit sei falsch.
3.5 Die schweizerische Gesetzgebung kennt keine Rechtsgrundlage, die dem Beschwerdeführer das Recht einräumen würde, freiwillige AHV-Beiträge für fehlende Beitragszeiten zu leisten, um damit einen Rentenanspruch zu erwerben.
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3.6 Die Vorinstanz hat somit den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Rente mangels Nichterfüllen der Mindestbeitragszeit zu Recht abgewiesen. Die vorliegende Beschwerde ist somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen, und die Einspracheverfügung vom 7. Juni 2010 ist zu bestätigen.
4. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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