Dismissal of Social Security Appeal Due to Formal Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a complaint challenging a decision that refused to consider an appeal concerning social security contributions. The original appeal was deemed inadmissible because the individual failed to correct formal deficiencies after being specifically requested to do so and warned that failure to comply would result in non-admittance. The court found that the lower administrative body correctly applied the regulations regarding the required form and content of an appeal, and therefore, the appeal to the federal administrative court was also unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 VGG, Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG, Art. 52 ATSG, Art. 10 ATSV; Dismissal of Social Security Appeal Due to Formal Deficiencies: The original appeal was deemed inadmissible because the individual failed to correct formal deficiencies after being specifically requested to do so and warned that failure to comply would result in non-admittance. The court found that the lower administrative body correctly applied the regulations regarding the required form and content of an appeal, and therefore, the appeal to the federal administrative court was also unfounded.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal as obviously unfounded in a single-judge proceeding.
Cited in conjunction with Art. 85bis Abs. 3 VGG for dismissing the appeal.
Cited regarding the formal submission of the appeal.
Cited regarding the timely submission of the appeal.
Cited for the rule that court proceedings are free of charge for the parties.
Cited for the rule that no party compensation is awarded.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-5089/2020
Urteil vom 12. November 2020
Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Yvette Märki.
Parteien A._______, (…), Beschwerdeführer,
gegen
GastroSocial Ausgleichskasse, Buchserstrasse 1, Postfach 2203, 5001 Aarau, Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Beiträge als Nichterwerbstätiger; Einspracheentscheid (Nichteintreten) der Ausgleichskasse Gastrosocial vom
6. März 2020.
C-5089/2020
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
10. Februar 2020 Einsprache erhob und die GastroSocial Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz) um Herabsetzung der AHV-Beiträge ersuchte (doc. 4), welche diese mit Verfügung vom 31. Januar 2020 festgesetzt hatte (doc. 1),
dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 6. März 2020 (doc. 8; B- act. 2 B2) nicht auf die vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache eintrat, mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung, die Eingabe zu verbessern, nicht nachgekommen (doc. 5), dass der Beschwerdeführer diesen Einspracheentscheid am 16. März 2020 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich anfocht (B- act. 1),
dass sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. April 2020 vernehmen liess und den Antrag stellte, mangels Verbesserung der Eingabe sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (B-act. 2 B6), dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 15. Juni 2020 mangels Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde eintrat und die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies (B- act. 2),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerde gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung des Einspracheentscheides eingereicht worden ist,
dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und er durch den ihn betreffenden Nichteintretensentscheid berührt ist
C-5089/2020
sowie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung (Art. 59 ATSG) hat,
dass die Beschwerde vom 16. März 2020 auch formgerecht eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG), dass sich die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid richtet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht einzig zu prüfen hat, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist, und die in der Beschwerde gestellten materiellen Anträge (Entscheid über die Beitragsherabsetzung) nicht überprüft werden können (BGE 132 V 74 E. 1.1),
dass Art. 10 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) die im Einspracheverfahren zu beachtenden Grundsätze festlegt und (im Einzelnen) festhält, dass Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten müssen (Abs. 1), eine schriftlich erhobene Einsprache die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten muss (Abs. 4), der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel ansetzt und diese mit die Androhung verbindet, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werde, falls die Einsprache den Anordnungen nach Absatz 1 nicht genügt oder die Unterschrift fehlt (Abs. 5), dass vorliegend die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
17. Februar 2020 aufforderte, die Eingabe zu verbessern, weil einerseits die Eingabe nicht mit Einsprache betitelt sei, anderseits nicht klar sei, ob er ein Gesuch um Beitragsherabsetzung stelle und überdies die Vorinstanz den Beschwerdeführer über das weitere Vorgehen aufgeklärt und ihm in Aussicht gestellt habe, dass sie nach Ablauf einer 10-tägigen Frist die Eingabe nicht als Einsprache im Sinne von Art. 52 ATSG behandeln und nicht auf die Eingabe eintreten würde (doc. 5), dass der Beschwerdeführer seine erste Eingabe umdatiert nochmals einreichte, daraus indes nicht ersichtlich wird, ob er mit dieser Eingabe eine Einsprache einlegt und/oder ein Gesuch um Beitragsherabsetzung stellt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer androhte, dass sie anderenfalls die Eingabe als Einsprache behandeln würde und nicht darauf eintreten werde,
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers die formellen Anforderungen an eine Einsprache (siehe oben zu Art. 10 ATSV) nicht erfüllt, dass somit die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Eingabe eingetreten ist, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht Stellung dazu nahm, ob seine Einsprache mangelhaft begründet sei, dass sich die Beschwerde vom 16. März 2020 aufgrund des Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass es dem Beschwerdeführer offen steht, nach Eintritt der Rechtskraft der Beitragsforderung ein schriftliches Gesuch um Herabsetzung der Beiträge wegen Unzumutbarkeit einzureichen (Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN; Stand: 1. Januar 2020], Rz 3021 ff.), dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG für die Parteien kostenlos ist, so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (B-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Yvette Märki
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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