Sanctions Mandate Appeal Withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn administrative authority refused to issue a declaratory order regarding the legality of sanctions against passengers not complying with a mask mandate. The applicant appealed this decision, but then withdrew their appeal. The court noted that withdrawing an appeal is generally considered losing, but in this case, since the appeal was resolved without significant court effort due to the withdrawal, no court costs would be imposed.
Legislator-Regeste
AmtlichKrankheits- und Unfallbekämpfung | Epidemiengesetz, Verfügung nach Art. 25a VwVG, Nichteintretensverfügung des BAV vom 15. September 2020
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal proceedings as they became moot due to withdrawal.
Allows for the waiver of court costs when an appeal is settled without significant effort due to withdrawal.
Used to state that no party compensation will be awarded.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-5087/2020
Abschreibungsentscheid vom 13. Januar 2021
Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Epidemiengesetz, Verfügung nach Art. 25a VwVG, Nichteintretensverfügung des BAV vom 15. September 2020.
C-5087/2020
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Verkehr (nachfolgend: BAV) mit Verfügung vom
15. September 2020 auf ein von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. August 2020 gestelltes Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung, mittels derer die Widerrechtlichkeit der durch das Fahrpersonal oder durch die Sicherheitsorgane vollzogenen oder angedrohten Sanktionen gegenüber Fahrgästen, welche der vom Bundesrat beschlossenen Maskentragpflicht keine Folge leisten, festgestellt werde, nicht eingetreten ist und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 800.- auferlegt hat,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 12. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat mit den Anträgen, der vom BAV verfügte Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und das BAV sei anzuweisen, auf sein Gesuch vom 22. August 2020 materiell einzutreten und ihm innert angemessener Frist eine anfechtbare Verfügung zuzustellen, wobei ihm die vom BAV auferlegte Gebühr zu erlassen und er für das Beschwerdeverfahren von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien sei,
dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert worden ist, das der Verfügung beigelege Formular «Gesuch unentgeltliche Rechtspflege» samt den nötigen Beweismitteln bis zum 16. November 2020 einzureichen,
dass der Beschwerdeführer innert Frist keinerlei Unterlagen eingereicht hat,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihn aufgefordert hat, bis zum
11. Januar 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen (Zwischenverfügung vom 26. November 2020),
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 7. Januar 2021 die Beschwerde vom 12. Oktober 2020 zurückgezogen und das Bundesverwaltungsgericht darum ersucht hat, von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen,
C-5087/2020
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und ein Rückzug der Beschwerde grundsätzlich als Unterliegen gilt (vgl. Urteil des BGer 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 3.2; Urteil des BVGer C-6552/2013 vom 26. Januar 2015), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Voraussetzungen für einen Erlass vorliegend gegeben sind, weshalb von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist, dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 VGKE).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-5087/2020
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 07.01.2021)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-5087/2020
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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