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C-5085/2020 • BVGer C-5085/2020 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer C-5085/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to hear an appeal concerning disability insurance benefits because the appellant failed to pay the fourth installment of the required cost advance by the deadline. Although the appellant had made partial payments for the first three installments, the non-payment of the final installment, despite a clear warning of the consequences, led the court to decline jurisdiction. The court waived the procedural costs and ordered the repayment of the amount already paid by the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Advance: Although the appellant had made partial payments for the first three installments, the non-payment of the final installment, despite a clear warning of the consequences, led the court to decline jurisdiction. The court waived the procedural costs and ordered the repayment of the amount already paid by the appellant.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Auszahlung der Versicherungsleistung Vorschuss Invaliditätsversicherung gesetzliche Verfahrensfrist Verzugskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to refuse to enter a plea because the installment was not paid on time.

Art. 31 VGG

Cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction over appeals against decisions of the IV-Stelle.

Art. 6 Bst. b VGKE

Used to waive the collection of procedural costs.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the legal remedies section, indicating the possibility of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the legal remedies section, indicating the possibility of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 100 BGG

Cited in the legal remedies section, indicating the possibility of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-5085/2020

Urteil vom 27. Juli 2021

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom

15. September 2020.

C-5085/2020

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland, IVSTA, (im Folgenden: Vorinstanz) am 15. September 2020 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie auf das Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 6. Februar 2020 nicht eingetreten ist,

dass der Beschwerdeführer hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 15. September 2020 beantragt hat, dass er mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2021 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingabe vom 9. Januar 2021 (recte wohl: 9. Februar 2021, Poststempel: 10. Februar 2021) um Begleichung des Kostenvorschusses in vier Teilraten à Fr. 200.- ersucht hat, dass mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2021 das Gesuch um Ratenzahlung gutgeheissen und die Zwischenverfügung vom 25. Januar 2021 aufgehoben worden ist,

dass der Beschwerdeführer in dieser Zwischenverfügung vom 16. Februar 2021 auch aufgefordert worden ist, den Kostenvorschuss von Fr. 800.– in vier monatlichen Raten à Fr. 200.– zu leisten, die erste Rate bis zum

22. März 2021, die zweite bis zum 21. April 2021, die dritte bis zum 21. Mai 2021 und die vierte bis zum 21. Juni 2021 (wobei allfällige Überweisungskosten der Bank oder der Post zulasten des Beschwerdeführers gehen), dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ersten Rate einen Teilzahlungsbetrag in der Höhe von Fr. 196.70 geleistet hat, dass er mit Zwischenverfügung vom 23. März 2021 – erneut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) – aufgefordert worden ist, betreffend die erste Rate den Differenzbetrag von Fr. 3.30 netto innert Frist einzuzahlen,

dass diese Zwischenverfügung am 26. März 2021 zugestellt und somit eröffnet worden ist,

C-5085/2020

dass der Beschwerdeführer in der Folge einen Differenzbetrag in der Höhe von Fr. 5.46 einbezahlt und darüber hinaus auch die zweite (Fr. 213.02) und die dritte Rate (Fr. 211.50) fristgerecht geleistet hat, dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich eines Rentenanspruchs vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2021 mitgeteilt worden ist, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, falls die jeweilige Rate nicht innert der genannten Fristen (Ziffer 3 des Dispositivs) bezahlt werden sollte,

dass der Beschwerdeführer zwar die Raten eins bis drei fristgerecht geleistet bzw. einen Betrag in der Höhe von insgesamt Fr. 626.68 einbezahlt hat,

dass er jedoch die vierte Rate weder innert der gesetzten Frist noch bis heute geleistet hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten vorliegend zu verzichten ist und dem Beschwerdeführer den überwiesenen Betrag in der Höhe von insgesamt Fr. 626.68 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Nichteintretensentscheids zurückzuerstatten ist,

C-5085/2020

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer überwiesene Betrag in der Höhe von insgesamt Fr. 626.68 wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Nichteintretensentscheids zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:

Formular "Zahladresse")

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

C-5085/2020

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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