Disability Insurance Appeal Dismissed for Non-Compliance with Procedural Deadlines
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a disability insurance appeal because the appellant failed to pay the required cost advance and submit procedural requests within the set deadline. The court reasoned that non-compliance with these procedural requirements, as stipulated by law, mandates non-admission of the appeal, and that while costs are generally imposed on the losing party, they can be waived if disproportionate.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 32 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 7 Abs. 1 VGKE; Disability Insurance Appeal Dismissed for Non-Compliance with Procedural Deadlines: The court reasoned that non-compliance with these procedural requirements, as stipulated by law, mandates non-admission of the appeal, and that while costs are generally imposed on the losing party, they can be waived if disproportionate.
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KI-generiertThe appeal is not proceeded with due to non-payment of the cost advance as threatened.
Procedural costs can be waived entirely or partially, as the circumstances make it disproportionate to impose them on the party.
No party compensation is awarded to the losing appellant.
No party compensation is awarded to the successful respondent.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-5051/2020
Urteil vom 7. Januar 2021
Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand IV, Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 9. September 2020.
C-5051/2020
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom
9. September 2020 das IV-Leistungsbegehren von A._______ abgewiesen hat,
dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 12. Oktober 2020 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diese Verfügung eingereicht hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2020 aufgefordert wurde, bis zum 16. November 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführerin zudem aufgefordert wurde, innert derselben Frist Anträge/Begehren für das Beschwerdeverfahren zu stellen – im Unterlassungsfalle werde aufgrund der Akten entschieden, dass die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist weder den Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Gerichtskosten geleistet noch Anträge/Begehren für das Beschwerdeverfahren gestellt hat, dass somit aufgrund der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass unter diesen Umständen der für den Fall, dass innert angesetzter Frist keine Anträge/Begehren gestellt würden, in Aussicht gestellte Aktenentscheid entfällt,
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es – wie hier – als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
C-5051/2020
dass weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der obsiegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage:
Doppel der Beschwerde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
C-5051/2020
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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