Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-5037/2020 • BVGer C-5037/2020 KI-generiert

Dismissal for Failure to Pay Cost Deposit in Disability Insurance Appeal

Geschäftsnummer C-5037/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court did not consider an appeal concerning disability insurance benefits because the appellant failed to pay the required cost deposit within the stipulated timeframe. The court reasoned that, as per procedural regulations, failure to pay the advance payment, after being explicitly warned of the consequences, leads to the appeal being dismissed without prejudice to the substance of the case, and in this instance, no court costs would be levied.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Dismissal for Failure to Pay Cost Deposit in Disability Insurance Appeal: The court reasoned that, as per procedural regulations, failure to pay the advance payment, after being explicitly warned of the consequences, leads to the appeal being dismissed without prejudice to the substance of the case, and in this instance, no court costs would be levied.

Schlagwörter

KI-generiert
Leistung des Kostenvorschusses Leistung der Invalidenversicherung Kostenvorschuss administrative Entlassung Verwaltungskosten Versicherungsreglement

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)

Applied to dismiss the appeal due to non-payment of the cost advance.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Applied to waive the imposition of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-5037/2020

Urteil vom 28. Oktober 2021

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Marion Schuler.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügungen der IVSTA vom 29. September 2020.

C-5037/2020

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügungen vom 29. September 2020 A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Wirkung ab dem 1. Juli 2019 eine ganze IV-Rente und mit Wirkung ab dem 1. April 2020 eine halbe IV-Rente zusprach (BVGer-act. 1, Beilagen), dass der Versicherte hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 (Poststempel; BVGer-act. 1) Beschwerde erhoben hat,

dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2020 (BVGer-act. 3) aufgefordert worden ist, innert 30 Tagen nach Empfang dieser Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass die Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2020 dem Versicherten gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 28. Oktober 2020 zugestellt worden ist (BVGer-act. 4),

dass die Frist am darauffolgenden Tag, am 29. Oktober 2020, zu laufen begann und am 27. November 2020 endete (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss weder innert der gesetzten Frist noch bis heute geleistet hat (BVGer-act. 5), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C-5037/2020

dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Marion Schuler

C-5037/2020

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: