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C-5031/2013 • BVGer C-5031/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer C-5031/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not accept the appeal against a decision prohibiting the import and trade of unapproved medicines without a permit because the appellant failed to pay the required cost deposit within the stipulated deadline. The court reasoned that according to administrative procedure law, failure to provide a cost deposit can lead to the non-admission of an appeal. Although no costs were levied due to the specific circumstances, no party compensation was awarded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Betriebsbewilligungen | Import und Handel mit nicht zugelassenen Arzneimitteln ohne Bewilligung, Verfügung der Swissmedic vom 14. August 2013

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Verwaltungskosten verspätete Gebührenzahlung Ergebnislose Ausschreibung geschuldete Stempelabgabe Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

This provision was used to dismiss the appeal because the cost deposit was not paid.

Art. 6 Bst. b VGKE

This provision was used to waive the collection of procedural costs.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

This provision was used to deny any party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-5031/2013

Urteil vom 23. Oktober 2013

Besetzung Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9, Vorinstanz.

Gegenstand Import und Handel mit nicht zugelassenen Arzneimitteln ohne Bewilligung, Verfügung der Swissmedic vom 14. August 2013.

C-5031/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Swissmedic (Schweizerisches Heilmittelinstitut) mit Verfügung vom 14. August 2013 festhielt, das in der Schweiz nicht zugelassene Arzneimittel B._______ dürfe durch die Firma A._______ nicht in die Schweiz importiert werden und die Firma A._______ dürfe wegen der fehlenden Bewilligungen auch keinen Handel mit Arzneimitteln treiben, dass die A._______ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 10. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Swissmedic im Bereich der Einfuhr von Arzneimitteln vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom

12. September 2013 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum

14. Oktober 2013 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

dass der Beschwerdeführerin diese Zwischenverfügung am 13. September 2013 zugestellt wurde (act. 3),

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat und auch nicht um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten erlassen werden können, wenn, wie in konkreten Fall, Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, dieser der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

C-5031/2013

Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben)

– das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Vito Valenti Madeleine Keel

C-5031/2013

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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