Disability Pension Denial Overturned for Further Medical Clarification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court overturned a decision denying a disability pension and remanded the case for further medical clarification. The court found that the original decision was based on an insufficient medical assessment, as highlighted by the insurance institution's own medical service and the applicant. Both the applicant and the insurance institution agreed that additional medical evaluations were necessary, leading the court to conclude that the case should be returned to the lower authority for a new decision after further fact-finding.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 Abs. 1 Bst, Art. 32 VGG, Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 49 Bst, Art. 61 Abs. 1 VwVG, Art. 64 Abs. 1 VwVG; Disability Pension Denial Overturned for Further Medical Clarification: The court found that the original decision was based on an insufficient medical assessment, as highlighted by the insurance institution's own medical service and the applicant. Both the applicant and the insurance institution agreed that additional medical evaluations were necessary, leading the court to conclude that the case should be returned to the lower authority for a new decision after further fact-finding.
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KI-generiertCited as a ground for appeal, specifically the incomplete determination of the legally relevant facts.
Allows for the case to be remanded to the lower instance with binding instructions.
Stipulates that no procedural costs are to be levied in this case.
Provides for the award of compensation for necessary and proportionate costs to the party that partially or fully prevailed.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-503/2012
Urteil vom 24. September 2012
Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien X._______, vertreten durch Y._______, Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 6. Dezember 2011.
C-503/2012
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 das Gesuch von X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), italienischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Italien, um Gewährung einer Invalidenrente abwies (vgl. act. 1 / 2),
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
27. Januar 2012 anfocht und sinngemäss beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. act. 1),
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersuchte, dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2012 unter Bezugnahme auf den Bericht des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom
4. Mai 2012 (vgl. act. IVSTA 85) und 14. Juni 2012 (vgl. act. IVSTA 87) beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde formgerecht und fristgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021], Art. 60 Abs. 1 ATSG) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass Dr. H._______ des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2012 und 14. Juni 2012 darauf hinwies,
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dass aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B._______ nicht hervorgehe, inwieweit die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers seine Arbeitsfähigkeit einschränken würden und er das Einholen eines internistischen Gutachtens notwendig erachte, dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2012 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und sinngemäss beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 6. Dezember 2011 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen als notwendig erweist, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 31. Juli 2012 dem Antrag der Vorinstanz anschloss,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 6 Dezember 2011 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, zur allfälligen neuen Begutachtung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh-
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ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'200.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE resp. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]) auszurichten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
6. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- exkl. MwST zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Gerichtsurkunde)
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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