Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-5024/2018 • BVGer C-5024/2018 KI-generiert

Social Security Appeal Dismissed Due to Withdrawal

Geschäftsnummer C-5024/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual appealed an interim decision by the social security office requiring a medical assessment in Switzerland. The court acknowledged the appeal but issued an interim order demanding the appellant improve their filing by signing it and pay a deposit for costs, otherwise, the appeal would not be considered. The appellant then indicated they no longer wished to pursue the appeal. Consequently, the Federal Administrative Court dismissed the case as moot due to withdrawal and waived any costs, as the appeal was resolved without significant court effort.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 5 Abs. 2 i.V.m, Art. 33 VGG; Social Security Appeal Dismissed Due to Withdrawal: The court acknowledged the appeal but issued an interim order demanding the appellant improve their filing by signing it and pay a deposit for costs, otherwise, the appeal would not be considered. The appellant then indicated they no longer wished to pursue the appeal. Consequently, the Federal Administrative Court dismissed the case as moot due to withdrawal and waived any costs, as the appeal was resolved without significant court effort.

Schlagwörter

KI-generiert
soziale Sicherheit Sozialversicherungsstreitigkeit Versicherungsleistungsentzug Verwaltungskosten Einstellung der Sozialhilfe Rückzug des Gesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 31 VGG
Art. 5 VwVG
Art. 33 Bst
Art. 69 Abs. 1 Bst
d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst.
Art. 5 Abs. 2 i.V.m
Art. 33 VGG
45 und 46 VwVG), dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3.
Art. 23 Abs. 1 Bst
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel – wie hier – ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

The court used this provision to close the proceedings because the appeal was withdrawn.

Art. 6 Bst. a VGKE

The court used this provision to waive the costs due to the withdrawal of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-5024/2018

Abschreibungsentscheid v o m 11 . O k t o b e r 2 0 1 8

Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Brigitte Blum-Schneider.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Medizinische Abklärung in der Schweiz;

Zwischenverfügung der IVSTA vom 19. September 2018.

C-5024/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Zwischenverfügung vom 19. September 2018 an der medizinischen Abklärung in der Schweiz betreffend A._______ festhält (Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilage 2),

dass A._______ diese Zwischenverfügung mit Eingabe vom 27. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (B-act. 1), dass Verfügungen der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 VwVG, Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und dies grundsätzlich auch für Zwischenverfügungen gilt (vgl. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 45 und 46 VwVG), dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2018 den Beschwerdeführer aufforderte, innert 5 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (unter anderem betreffend Unterzeichnung seiner Eingabe) einzureichen (B-act. 2), dass der Instruktionsrichter ebenso mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 2. November 2018 erhob, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (B-act. 2), dass der Beschwerdeführer mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 4. Oktober 2018 die Absicht erklärt hat, keine Beschwerde erheben zu wollen (B-act. 3),

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel – wie hier – ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C-5024/2018

dass sich damit die Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2018 betreffend Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Brigitte Blum-Schneider

C-5024/2018

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: