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C-5007/2019 • BVGer C-5007/2019 KI-generiert

Hospital Service Contract Dispute Declared Moot After Settlement

Geschäftsnummer C-5007/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A hospital challenged a cantonal government's decision regarding hospital lists and service contracts for 2020. While the case was pending, the parties reached a settlement, resulting in modified service contracts for the hospital. Consequently, the court declared the appeal moot because the core issues were resolved by the settlement and the hospital's subsequent withdrawal of its remaining claims, ordering the hospital to bear the procedural costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Krankenversicherung (Übriges) | Krankenversicherung, Regierungsratsbeschluss Nr. 2019-000931 vom 14. August 2019, Spitallisten 2020 des Kantons Aargau, Akutsomatik und Psychiatrie

Schlagwörter

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Prozesserledigung verwaltungsrechtlicher Vertrag Versicherungsvertrag Krankenversicherungskosten Gesundheitsbezogene Angaben Rücktritt vom Vertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 53 Abs. 1 KVG
Basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction in appeals concerning health insurance decisions.
Art. 39 KVG
1 KVG Beschwerden gegen Beschlüsse im Sinne von Art. 39 KVG beurteilt, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art.
Art. 58 VwVG
39 KVG beurteilt, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art.
Art. 58 Abs. 3 VwVG
39 KVG beurteilt, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art.
Art. 23 Abs. 1 Bst
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als vollumfänglich gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 63 Abs. 2 VwVG
Rule stating that lower instances are not subject to procedural costs.
Art. 2 VGKE
dass die – unter Berücksichtigung des bereits angefallenen Prozessaufwands, der Komplexität der sich stellenden Fragen sowie des Umfangs und der Bedeutung der Streitsache (vgl. Art. 2 VGKE) – auf Fr. 2'500.– festzusetzende Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
Art. 33 Bst
dass die Parteien auf eine Parteientschädigung verzichtet haben, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Basis for discontinuing the appeal proceedings as the matter has become moot.

Art. 53 Abs. 1 KVG

Basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction in appeals concerning health insurance decisions.

Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Rule for allocating costs when the matter becomes moot.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

Rule stating that lower instances are not subject to procedural costs.

Art. 83 Bst. r BGG

Rule on the inadmissibility of appeals to the Federal Supreme Court in certain health insurance matters decided by the Federal Administrative Court.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-5007/2019

Abschreibungsentscheid vom 1. Juni 2022

Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien A._______ AG, vertreten durch Daniel Staffelbach, Rechtsanwalt, und lic. iur. Regula Fellner, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Aargau, vertreten durch Regierungsrat des Kantons Aargau, handelnd durch Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Bachstrasse 15, 5001 Aarau, Vorinstanz.

Gegenstand Krankenversicherung, Regierungsratsbeschluss Nr. 2019-000931 vom 14. August 2019, Spitallisten 2020 des Kantons Aargau, Akutsomatik und Psychiatrie.

C-5007/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Aargau (nachfolgend: Regierungsrat oder Vorinstanz) mit Beschluss vom 14. August 2019 die Spitallisten 2020 (Akutsomatik und Psychiatrie) des Kantons Aargau festgesetzt und die Leistungsaufträge grundsätzlich für die Dauer vom 1. Januar 2020 bis

31. Dezember 2023 (Akten der Vorinstanz [act.] 300–351) erteilt hat, dass der A._______ AG (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) insbesondere die Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen [Auflistung der Leistungsgruppen] nicht (mehr) erteilt worden sind (vgl. act. 353–356), dass die A._______ AG gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 2019- 000931 mit Eingabe vom 25. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und folgende Rechtsbegehren stellt (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1):

In materieller Hinsicht:

1. Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 14. August 2019 betreffend die Spitallisten 2020 im Bereich Akutsomatik und Psychiatrie sei aufzuheben und zur Neubeurteilung nach Durchführung einer bundeskonformen Spitalversorgungsplanung mit genügender Wirtschaftlichkeitsund Qualitätsprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Eventualiter: Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom

14. August 2019 betreffend die Spitallisten 2020 im Bereich Akutsomatik und Psychiatrie sei insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin die beantragten Leistungsaufträge in den folgenden Bereichen (gemäss Spitalplanungs-Leistungsgruppen [SPLG] Akutsomatik) nicht erteilt wurden:

a.–f. [Auflistung der Leistungsgruppen] und es sei die Beschwerdeführerin mit Leistungsaufträgen für die oben genannten Leistungsgruppen auf die Spitalliste 2020 Akutsomatik und Psychiatrie aufzunehmen.

3. Subeventualiter: Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 14. August 2019 betreffend die Spitallisten 2020 im Bereich Akutsomatik und Psychiatrie sei insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin die beantragten Leistungsaufträge in den folgenden Bereichen (gemäss Spitalplanungs-Leistungsgruppen [SPLG] Akutsomatik) nicht erteilt wurden:

a.–f. [Auflistung der Leistungsgruppen]

C-5007/2019

und es sei die Beschwerdeführerin mit bedingten Leistungsaufträgen für die oben genannten Leistungsgruppen auf die Spitalliste 2020 Akutsomatik und Psychiatrie aufzunehmen.

Verfahrensanträge:

4. Der Beschwerdeführerin seien die vollständigen Akten des vorinstanzlichen Spitalplanungsverfahrens zugänglich zu machen;

5. Bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich seien alle Unterlagen zum SPLG-Grouper (inkl. programmierter Algorithmen) zu edieren und der Beschwerdeführerin zur Akteneinsicht zugänglich zu machen;

6. Es sei ein Gutachten zur Richtigkeit der Zuordnung der Operationseingriffe durch den SPLG-Grouper zu den Spitalleistungsgruppen SPLG in Auftrag zu geben;

7. Es sei ein Gutachten zur Extrapolation des Bevölkerungswachstums und des Bedarfs an stationären Spitalleistungen über die Jahre 2020–2030 zu erstellen;

8. Nach erfolgter Akteneinsicht der Beschwerdeführerin gemäss Antrag 4 und 5 sowie nach Erhalt der erstellten Gutachten nach Antrag 6 und 7 sei ein erneuter Schriftenwechsel anzuordnen.

dass der mit Zwischenverfügung vom 30. September 2019 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.– fristgerecht geleistet worden ist (BVGer act. 2, 4),

dass mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2019 die Rechtsbegehren Ziff. 4–8 vorweg beurteilt und abgewiesen worden sind (BVGer act. 7), dass mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2020 das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2019 um Erlass vorsorglicher Massnahmen teilweise gutgeheissen worden ist und ihr die Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen […] einstweilen – bis zum Entscheid in der Sache

– erteilt worden sind (BVGer act. 8, 12), dass das Bundesamt für Gesundheit BAG auf entsprechende Einladung des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Februar 2021 als Fachbehörde eine Vernehmlassung eingereicht hat (BVGer act. 13, 15), dass die Beschwerdeführerin im Einverständnis mit der Vorinstanz innert der Frist zu Einreichung von Schlussbemerkungen mit Eingabe vom

C-5007/2019

19. März 2021 aufgrund laufender Vergleichsgespräche um Sistierung des Verfahrens bis auf Weiteres ersucht hat (BVGer act. 16, 18), dass das Beschwerdeverfahren nach Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2021 antragsgemäss sistiert worden ist (BVGer act. 21, 22),

dass die Vorinstanz mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-001439 vom

8. Dezember 2021 als Folge des zwischen den Parteien erzielten Vergleichs eine teilweise Wiedererwägung des angefochtenen Regierungsratsbeschluss Nr. 2019-000931 vorgenommen und der Beschwerdeführerin zu den bereits erteilten Leistungsaufträgen zusätzlich folgende Leistungsaufträge erteilt hat (BVGer act. 29 Beilage S. 2 und 4):

[Leistungsgruppen], beschränkt auf die Leistungserbringung im Rahmen des Zentrums B._______ der A._______ AG.

[Leistungsgruppe], mit der auflösenden Bedingung, dass wenn die A._______ AG die Mindestfallzahl […] nicht erreicht, der Leistungsauftrag wieder entzogen wird (Übergangsfrist sechs Monate).

dass gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-001439 vom 8. Dezember 2021 die vom Beschwerdeverfahren ebenfalls betroffenen Leistungsaufträge […] nicht erteilt werden und die Beschwerdeführerin auf diese Leistungsaufträge verzichte (BVGer act. 29 Beilage S. 3), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 12. April 2022 – zufolge Einigung der Parteien und entsprechender Anpassung der Spitalliste 2020 Akutsomatik des Kantons Aargau – die Abschreibung des Verfahrens beantragt hat, wobei die Parteien die eigenen Parteikosten selber tragen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten sei (BVGer act. 29), dass die Sistierung mit Instruktionsverfügung vom 19. April 2022 aufgehoben worden ist und die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalten hat, zum neuen Regierungsratsbeschluss und zu der vorgesehenen Erhebung von Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.– Stellung zu nehmen (BVGer act. 30),

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Mai 2022 dem Bundesverwaltungsgericht ihre Bereitschaft zur Übernahme der vorgesehenen Verfahrenskosten sowie den Verzicht auf eine Parteientschädigung mitgeteilt hat (BVGer act. 31),

C-5007/2019

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG Beschwerden gegen Beschlüsse im Sinne von Art. 39 KVG beurteilt, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin mit dem Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-001439 vom 8. Dezember 2021 nicht vollumfänglich entsprochen worden ist,

dass die Beschwerdeführerin jedoch auf die übrigen vom Beschwerdeverfahren betroffenen Leistungsaufträge verzichtet hat, dass die Beschwerdeführerin gegen den neuen Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-001439 vom 8. Dezember 2021 nichts eingewendet hat, dass demzufolge das Interesse der Parteien an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens entfallen ist,

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als vollumfänglich gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die eingetretene Gegenstandslosigkeit teilweise der Beschwerdeführerin anzulasten ist,

dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass die – unter Berücksichtigung des bereits angefallenen Prozessaufwands, der Komplexität der sich stellenden Fragen sowie des Umfangs und der Bedeutung der Streitsache (vgl. Art. 2 VGKE) – auf Fr. 2'500.– festzusetzende Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,

C-5007/2019

dass die Verfahrenskosten dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen sind,

dass der Restbetrag von Fr. 2'500.– der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist,

dass die Parteien auf eine Parteientschädigung verzichtet haben, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, unzulässig und der vorliegende Entscheid daher endgültig ist (Art. 83 Bst. r BGG).

dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

C-5007/2019

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BAG.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

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