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C-4995/2022 • BVGer C-4995/2022 KI-generiert

Claimant's Appeal to Federal Administrative Court Dismissed for Lack of Jurisdiction

Geschäftsnummer C-4995/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant sought supplementary benefits, but the cantonal social insurance institution denied their claim, stating the claimant lacked residence and habitual abode in Switzerland. The Federal Administrative Court declined to hear the case, finding it lacked jurisdiction because the claimant's appeal was against a decision by a cantonal authority, and federal law did not provide for an appeal to the Federal Administrative Court in such matters; instead, the matter was to be returned to the cantonal institution for further review.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialversicherung AT | ELG, Eintretensvoraussetzungen (Schreiben SVA St. Gallen vom 17. Oktober 2022). Das BGer ist auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Versicherungsleistungsbegehren Versicherungsleistung der Sozialversicherung Verwaltungsbehörde Beschwerdelegitimation Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to declare the appeal inadmissible due to lack of jurisdiction.

Art. 8 Abs. 1 VwVG

Used to transfer the case to the competent authority.

Art. 6 Bst. a VGKE

Used to waive the collection of procedural costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Das BGer ist mit Entscheid vom Tribunale amministrativo federale 19.12.2022 auf die Beschwerde nicht Tribunal administrativ federal eingetreten (9C_531/2022)

Abteilung III C-4995/2022

Urteil vom 4. November 2022

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien A._______, (Deutschland)

Beschwerdeführerin,

gegen

SVA Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand ELG, Eintretensvoraussetzungen (Schreiben SVA St. Gallen vom 17. Oktober 2022).

C-4995/2022

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die SVA Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 festgehalten hat, dass A._______, geboren am (…) 1968, mangels Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat (vgl. auch das weitere Schreiben vom 26. Oktober 2022), dass sich A._______ mit Eingabe vom 2. November 2022 (vorab per Fax) ans Bundesverwaltungsgericht gewendet hat (Akten des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens [BVGer-act.] 1 und 2), dass das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft und gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass in der Regel als Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts nur Behörden des Bundes in Frage kommen (Art. 33 Bst. a bis h VGG), dass aber die SVA Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen als kantonale Behörde zu qualifizieren ist, gegen deren Verfügungen nur dann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich ist, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht (Art. 33 Bst. i VGG), dass gemäss Art. 21 ELG (SR 831.30) die kantonale Behörde zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenenund Invalidenversicherung ist, dass bereits aus diesem Grund auf die Eingabe von A._______ mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist,

dass gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist, dass aufgrund des Dargelegten die SVA Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zur Behandlung der Eingabe gegen ihr Schreiben vom

17. Oktober 2022 zuständig ist, weshalb die Eingabe von A._______ vom

2. November 2022 mit Beilagen zuständigkeitshalber an die SVA Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zu überweisen ist, dass die SVA Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen insbesondere zu prüfen haben wird, ob es sich bei der Eingabe von A._______ vom

C-4995/2022

2. November 2022 um eine Einsprache (i.S. von Art. 11bis des kantonalen ELG [sGS 351.5]) oder um einen Antrag auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung handelt,

dass aus den genannten Gründen auf die Eingabe vom 2. November 2022 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) und die Sache in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) an die SVA Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zu überweisen ist, dass vorliegend umständehalber ausnahmsweise von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-4995/2022

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Eingabe vom 2. November 2022 wird nicht eingetreten.

2. Die Sache wird zur weiteren Behandlung an die SVA Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die SVA Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

C-4995/2022

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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