Mootness of Pension Fund Affiliation Challenge Due to Withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the appeal as moot because the appellant withdrew their challenge to a decision that had already revoked a mandatory affiliation with a supplementary pension fund. The court reasoned that while costs are typically borne by the party causing mootness, they may be waived when an appeal is settled without significant court effort, and in this case, no party costs were awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 15 VGKE, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Mootness of Pension Fund Affiliation Challenge Due to Withdrawal: The court reasoned that while costs are typically borne by the party causing mootness, they may be waived when an appeal is settled without significant court effort, and in this case, no party costs were awarded.
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KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for discontinuing the appeal proceedings due to withdrawal.
This provision is cited as the general rule for imposing procedural costs on the party whose actions caused the matter to become moot.
This provision is cited as the basis for waiving the imposition of procedural costs when an appeal is resolved through withdrawal without significant effort for the court.
This provision is cited in relation to the consideration of party compensation when a case becomes moot.
This provision is cited in the context of not awarding party compensation to either party.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-499/2022
Abschreibungsentscheid vom 29. Juni 2022
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.
Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung, Verfügung vom 3. Januar 2022.
C-499/2022
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 3. Januar 2022 den Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung gemäss Verfügung vom 29. Juni 2021 wieder aufgehoben, der A._______ jedoch die Kosten auferlegt hat, dass die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 27. Januar 2022 bei der Vorinstanz angefochten hat, dass die Vorinstanz die Beschwerde mit Schreiben vom 31. Januar 2022 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 9. Juni 2022 die Beschwerde vom 27. Januar 2022 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass vorliegend somit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass weder dem Beschwerdeführer, welcher die Beschwerde zurückgezogen und damit die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-499/2022
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-499/2022
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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