Appeal on Invalidity Pension Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual appealed an insurance office's decision denying an invalidity pension. The court found the appeal admissible, and while initially seeking a full pension, the appellant agreed with the insurance office's assessment that further clarification of both vocational and medical circumstances was necessary. Consequently, the court upheld the appeal, overturned the original decision, and remitted the case to the insurance office for further investigation and a new ruling, with no costs awarded and the advance payment refunded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 VGG, Art. 33 lit. d VGG, Art. 32 VGG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 60 ATSG, Art. 61 Abs. 1 VwVG; Appeal on Invalidity Pension Denied: The court found the appeal admissible, and while initially seeking a full pension, the appellant agreed with the insurance office's assessment that further clarification of both vocational and medical circumstances was necessary. Consequently, the court upheld the appeal, overturned the original decision, and remitted the case to the insurance office for further investigation and a new ruling, with no costs awarded and the advance payment refunded.
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KI-generiertUsed to quash the contested decision and remand the case to the defendant for further clarification.
Cited for the decision not to impose any court costs and to refund the advance payment made by the plaintiff.
Cited in conjunction with Art. 31 VGG to establish the court's jurisdiction to hear the appeal against the decision of the defendant.
Cited to establish the plaintiff's legitimate interest to appeal.
Cited to establish the timeliness of the appeal.
Cited to establish the timeliness of the appeal regarding the payment of the advance.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-499/2020
U r t e i l v o m 11 . A u g u s t 2 0 2 0
Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien A._______, Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 12. Dezember 2019.
C-499/2020
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreffend Invalidenrente abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer hiergegen mit Eingabe vom 20. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Verfügung vom 12. Dezember 2019 aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (BVGer-act. 1), dass der beim Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– (BVGeract. 2) am 2. März 2020 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts eingegangen ist (BVGer-act. 4),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 30. März 2020 beantragt, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (BVGer-act. 8),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art.
69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2020 ausführt, es habe sich nach der Durchsicht der Akten erwiesen, dass die erwerbliche
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sowie möglicherweise auch die medizinische Situation nicht hinreichend abgeklärt worden seien (BVGer-act. 8),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2020 dem Antrag der Vorinstanz, die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung zurückzuweisen, anschliesst (BVGer-act. 11), dass aufgrund dieser Erklärung des Beschwerdeführers seine in der Beschwerde gestellten weitergehenden Anträge als zurückgezogen gelten, dass infolge des entsprechend geänderten Rechtsantrags des Beschwerdeführers übereinstimmende Rechtsbegehren der Parteien vorliegen, dass sich aus den vorinstanzlichen Akten sowie den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen einen Entscheid im Sinne dieser übereinstimmenden Begehren sprechen würden,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2019 aufzuheben und die Sache zur neuen Abklärung sowohl in erwerblicher als auch in medizinischer Hinsicht sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs.
1 VwVG),
dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb dem Beschwerdeführer der von ihm bereits geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass weder dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2020 einige neue medizinische (Original-) Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat,
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dass das Doppel dieser Stellungnahme mitsamt der dieser beigelegten medizinischen Unterlagen der Vorinstanz zur Mitberücksichtigung im Rahmen der neuen Abklärungen zu übermitteln ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
12. Dezember 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben;
Beilage: Doppel der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2020 inkl. Beilagen)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Marion Sutter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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