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C-4953/2019 • BVGer C-4953/2019 KI-generiert

Appeal inadmissible due to unsigned document

Geschäftsnummer C-4953/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a decision ordering the seizure and destruction of doping substances and imposing a fee. The court determined it had jurisdiction but found the appeal inadmissible because the appellant failed to provide a properly signed original appeal document as requested, despite being given a deadline and having the notification deemed served under postal delivery fiction rules. Consequently, the court did not rule on the merits of the case and imposed no costs or party compensation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Marktüberwachung | Sportförderungsgesetz, Einziehung und Vernichtung von Dopingmittel, Verfügung Stiftung Antidoping Schweiz vom 6. August 2019

Schlagwörter

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Schriftstückbeschlagnahme Eröffnung des Entscheids Reihenfolge der Pfändung formungültige Eingabe fehlende Unterschrift Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31 VGG
als Beschwerde gegen ihre Verfügung zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
Art. 5 VwVG
31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art.
Art. 32 VGG
5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
Art. 33 Bst
dass die Stiftung Antidoping Schweiz eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst.
Art. 52 Abs. 1 VwVG
Art. 20 Abs. 2bis VwVG
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gilt (Zustellfiktion, Art. 20 Abs. 2bis VwVG)
Art. 23 Abs. 1 Bst
dass sich der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist nicht geäussert und keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

The appeal is declared inadmissible for failure to comply with a procedural deadline.

Art. 6 Bst. b VGKE

No court costs are levied due to the circumstances of the case.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

No party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-4953/2019

Urteil vom 15. Oktober 2019

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Antidoping Schweiz, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Sportförderungsgesetz, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Verfügung Stiftung Antidoping Schweiz vom

6. August 2019.

C-4953/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Antidoping Schweiz (Vorinstanz) mit Verfügung vom

6. August 2019 (BVGer act. 1/2) die Einziehung und Vernichtung der von A._______ eingeführten Dopingmittel anordnete und diesem eine Gebühr von Fr. 400.- auferlegte,

dass A._______ (Beschwerdeführer) mit E-Mail-Eingabe vom 21. September 2019 (BVGer act. 1) an die Vorinstanz gelangte und sich sinngemäss gegen die verfügten Massnahmen wandte,

dass die Vorinstanz diese Eingabe mit Schreiben vom 25. September 2019 (BVGer act. 2) als Beschwerde gegen ihre Verfügung zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass die Stiftung Antidoping Schweiz eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG; SR 415.0) und Art. 73 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01) darstellt und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, die Begründung oder die Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),

dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2019 (BVGer act. 3) aufgefordert wurde, eine eigenhändige und im Original un-

C-4953/2019

terzeichnete Beschwerdeschrift nachzureichen, verbunden mit der Androhung, bei unbenutztem Ablauf der Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,

dass die mit eingeschriebener Post versandte Verfügung von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ dem Bundesverwaltungsgericht zurückgesandt wurde (eingegangen am 10. Oktober 2019; BVGer act. 4),

dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gilt (Zustellfiktion, Art. 20 Abs. 2bis VwVG)

dass gemäss Nachforschungen die Sendung am 30. September 2019 bei der Poststelle an der Zustelladresse angekommen ist und der Empfänger gleichentags mittels Abholungseinladung benachrichtigt wurde (Sendungsverfolgung, BVGer act. 4/1),

dass aufgrund der Zustellfiktion die Verfügung vom 27. September 2019 am 7. Oktober 2019 als zugestellt gilt,

dass damit die fünftägige Frist zur Beschwerdeverbesserung am Montag,

14. Oktober 2019, abgelaufen ist,

dass sich der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist nicht geäussert und keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-4953/2019

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

– das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Bereich Sport (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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